(openPR) Viele Anleger haben sich in den Jahren 1999 und 2000 als atypische Gesellschafter an der Firma Rheinpark AG beteiligt. Die Anleger gingen dabei von einer seriösen Kapitalanlage aus, in die sie investierten. In Wirklichkeit – so das Insolvenzgericht – lag ein Geschäftsbetrieb, der entsprechende Umsätze zur Kostendeckung einbringen würde, nicht vor.
Anleger können daher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung gegen Vermittler und Initiatoren geltend machen.
Anleger, die von dem Insolvenzverwalter auf Einzahlung der vertraglich vereinbarten Raten verklagt werden, können diesem Anspruch Schadensersatzansprüche entgegensetzen und eine Einzahlung verweigern. Dies wurde bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren entschieden.
Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Rheinpark AG“ beraten lassen.