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Prospektübergabe für Schadenersatzanspruch wegen falscher Prospektangaben nicht notwendig

(openPR) Die Kanzlei Bernhard, Gentzen & Dr. Kleuser hat in bislang 5 Zivilverfahren vor dem LG Frankfurt (AZ: 2-26 O 58/07, AZ: 2- 26 O 52/07, AZ: 2-12 O 44/07, 2-31 O 371/05) und dem LG Gießen (AZ: 4 O 93/06) Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren der Rentenvermögensplan Albert Fonds Nr. 2 KG (RVP 2) erfolgreich durchsetzen können. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Eine Vielzahl weiterer Verfahren ist derzeit noch anhängig. Die Landgerichte folgten übereinstimmend den auf Schadensersatz in Höhe der geleisteten Einzahlungen und Freistellung von den auf die Pflichteinlage zu leistenden Zahlungen gerichteten Anträgen. Die Verfahren um die dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnende Rentenvermögensplan Albert Fonds Nr. 2 KG stehen im Zusammenhang mit dem BGH-Urteil A: 1 StR 379/05 gegen einen der Initiatoren des Fonds. Hintergrund der Verurteilung war u. a., dass in den Anlageprospekten der jeweiligen Fondsgesellschaften die sog. Innenprovisionen (= zusätzliche Provisionen für den Vertrieb) nicht aufgeführt worden sind. Die Landgerichte haben jetzt entschieden, dass es für Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Initiatoren nicht darauf ankommt ob die Anleger den Prospekt erhalten haben oder nicht. Im Fall einer Prospektübergabe würde zu der unterlassenen Aufklärung lediglich eine positive Täuschung hinzutreten, da die Angaben im Prospekt Vollständigkeit suggerierten. Für die Täuschung selbst reiche jedoch schon die unterlassene Aufklärung über die Innenprovisionen aus. Daher sei eine Prospektübergabe nicht notwendig. Es kann festgehalten werden, dass in Fällen in denen der Beteiligungsprospekt wegen fehlender Angaben offenkundig falsch ist, eine Übergabe des Prospektes für einen Schadensersatzanspruch nicht erforderlich ist. Dieser Grundsatz dürfte sich auch auf eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle übertragen lassen.

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