(openPR) Der BGH hat in einer Entscheidung vom 08.07.2010, AZ III ZR 249/09, die Rechte der Kapitalanleger ganz wesentlich gestärkt. Gerade bei langfristigen Kapitalanlagen wie geschlossenen Fonds erkennen Anleger erst nach mehreren Jahren, dass sie ggf. eine Risikokapitalanlage erworben haben. Werden dann Schadenersatzansprüche gegen den Anlageberater, die Fondsverantwortlichen oder eine finanzierende Bank geltend gemacht, so wenden diese ein, dass der Anspruch bereits verjährt sei. Die Einrede der Verjährung stellt nach § 199 Abs.1 Nr.1 BGB darauf ab, dass der Anleger Kenntnis von seinem Schadenersatzanspruch, also inbesondere von den Risiken der Kapitalanlage gehabt hat. Häufiges Argument ist dann, dass dem Anleger der Fondsprospekt vorlag und er die Risiken hieraus hätte erkennen müssen. Dann wäre der Schadenersatzanspruch aber bereits drei Jahre nach Prospektübergabe verjährt. Selbst wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen habe, sollte dies gelten. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt und ausgeführt, dass der Anleger gegenüber einem Anlageberater auch dann Ansprüche stellen kann, wenn er den Fondsprospekt nicht gelesen hat. Betroffene Anleger sollten mit Blick auf diese Entscheidung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ihre Ansprüche prüfen lassen.








