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Geschlossene Fonds: Vollständige Rückabwicklung kann verlangt werden

Bild: Geschlossene Fonds: Vollständige Rückabwicklung kann verlangt werden
Rössner Rechtsanwälte.
Rössner Rechtsanwälte.

(openPR) Das Landgericht (LG) München I hat mit Urteil vom 19.12.2014 (Az. 3 O 7105/14) ein weitreichendes Urteil zur Berater- und Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds erlassen.

Erstmals hat ein Gericht entschieden, dass vor Abschluss einer Fondsbeteiligung in Form der GmbH & Co KG über das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufgeklärt werden muss.



Nach diesen Regelungen muss ein Gesellschafter alle erhaltenen Auszahlungen zurückzahlen, wenn die Gesellschaft materiell unterkapitalisiert ist. Dies gilt auch für einen Kommanditisten im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft, an der er beteiligt ist.

Ein Kommanditist muss die erhaltenen Auszahlungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen, wenn das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen oder die GmbH überschuldet ist. Auch Zuwendungen aus dem Vermögen der KG an die GmbH – Gesellschafter können von §§ 30 GmbHG erfasst sein.

Ist der GmbH - Gesellschafter zugleich Kommanditist, haftet er daneben nach §§ 171, 172 IV HGB bis zur Höhe der Haftsumme. Die Rückzahlungspflicht aus §§ 30 ff. GmbHG ist dagegen nicht durch die Haftsumme begrenzt.

Den meisten Anlegern war und ist dieses Innenhaftungsrisiko unbekannt. Auch in den Fondsprospekten und in der Beratung wurde, wenn überhaupt, nur auf das Außenhaftungsrisiko gemäß §§ 171, 172 IV HGB („Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung“) hingewiesen.

Im konkreten Fall wurde weder im Emissionsprospekt noch im Beratungsgespräch auf die Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen. Zudem lag der Fall so, dass von der von dem jeweiligen Anleger zu erbringenden Kommanditeinlage jeweils nur 20% als Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurden. Der Anleger musste also nur damit rechnen, dass er aufgrund prospektgemäßen Rückführungen der Einlage nur dann zu haften hatte, wenn diese zu einer Minderung seiner Einlage unter 20% führten und damit das Haftkapital reduzierten. Dass er sämtliche Ausschüttungen, welche zu einer Minderung der Einlage führten, aufgrund einer Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG an die KG zurückführen musste, konnte er nicht erkennen.

Viele Kommanditisten sehen sich neuerdings nicht nur einer Rückforderung von Ausschüttungen von Insolvenzverwaltern gemäß §§ 171, 172 IV HGB, sondern auch aus §§ 30 ff. GmbHG ausgesetzt.

Nicht nur aus diesem Grund hat das Urteil des Landgerichts München I enorme praktische Relevanz.

Mittlerweile firmieren nahezu sämtliche geschlossene Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds oder Fonds in erneuerbaren Energien in Form der GmbH & Co KG. Jedoch weist kaum ein Emissionsprospekt auf das Innenhaftungsrisiko hin. Auch in den Beratungsgesprächen war dieser Aspekt wohl bislang kein Thema.

Die Konsequenz aus der unterlassenen Aufklärung ist, dass die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden kann.

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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