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Über 800.000 Geschäftsführer müssen Rentenbeiträge nachzahlen

(openPR) NÜRNBERG – Geschäftsführer einer GmbH müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlen – unabhängig davon, wie groß die GmbH ist, wie viele Mitar­beiter sie beschäftigt und für wie viele Kunden sie tätig ist. Darauf weist der Steuerrechtler Prof. Dr. Helmut Bräuer von der Nürnberger Steuer­beratung FACT Treuhand hin.

Seit 1999 sind Selbständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, versicherungs­pflichtig (so genannte Scheinselbständigkeit). "GmbH-Geschäftsführer haben nicht im Traum daran gedacht, dass dies auch für sie zutreffen könnte", sagt Bräuer. "Nach diesem Urteil sind aber auch sie schein­selbständig, wenn sie ausschließlich für ihre GmbH tätig sind."

Die Rentenversicherungspflicht gilt rückwirkend ab 1. Januar 1999. In dem verhandelten Streitfall musste der Geschäfts­führer einer Unternehmensberatung für zwei Jahre mehr als 10.000 Euro Beiträge nachzahlen. Seine freiwillig geleis­teten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 20.000 Euro wurden nicht anerkennt. "Die Begründung ist ebenso ernst wie trivial: die freiwilligen Beiträge sind eben keine Pflichtbeiträge", so Bräuer weiter.

Knapp 800.000 Unternehmen in Deutschland werden als GmbH geführt. Auf deren Geschäftsführer kann eine Kostenlawine zurollen, befürch­tet die FACT Treuhand. "Es werden auch Geschäftsführer von mittleren und großen GmbHs einbezogen, das Gericht hat sein Urteil nicht auf Ein-Mann-Unternehmen be­schränkt." Nachforderungen der Renten­versiche­rungs­träger können alle GmbH-Geschäftsführer treffen.

Auch die Direktoren der rund 30.000 in Deutschland vertretenen Limited-Gesellschaften (Ltd.) könnten davon betroffen sein. Sie werden rechtlich mit dem Geschäfts­führer einer GmbH gleichgesetzt. "Wir warten nun, dass der Gesetz­geber den entsprechenden Passus im Sozialgesetzbuch ändert oder konkretisiert", so Bräuer weiter.

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