(openPR) Es ist eingetreten, was viele Beobachter bereits geahnt hatten: Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen 17. Dezember das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in einigen Teilen als verfassungswidrig erklärt. Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer sei in der derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar, stellten die Richter fest. Bislang sieht das Gesetz vor, dass Firmenübertragungen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent beziehungsweise sogar zu 100 Prozent steuerfrei möglich sind.
Das heißt aber nicht, dass Unternehmer jetzt in Panik verfallen sollten, betont Jens Gartung, Fachanwalt für Erbrecht und Partner bei Schröder Fischer Rechtsanwälte in Düsseldorf. „Denn zum einen sind die aktuellen Vorschriften, die bis zu 100 Prozent Steuerbefreiung für die Übertragung von Betriebsvermögen vorsehen, bis 30. Juni 2016 weiter anwendbar. Bis zu diesem Datum muss der Gesetzgeber eine neue Regelung gefunden haben.“ Zum andere habe das Verfassungsgericht in der Urteilsbegründung extra herausgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Besteuerung für kleine und mittlere Betriebe durchaus „Entscheidungsspielraum“ hätten. „Werden diese in personaler Verantwortung geführt, kann es weiterhin eine Vergünstigung zur Sicherung des Unternehmens an sich und der Arbeitsplätze geben.“
Deshalb sei es nicht nötig, direkt Schritte einzuleiten. Es sei noch genügend Zeit, nach den bestehenden Regeln steueroptimiert zu übertragen. „Panikreaktionen sind überflüssig. Das Verfassungsgericht hat durch die Übergangszeit einen breiten Korridor für die Gestaltung von Firmenübertragungen geschaffen. Diesen gilt es jetzt erst einmal zu nutzen“, sagt Gartung.
Jens Gartung weist jedoch auch darauf hin, dass nach dem 30. Juni 2016 viele Vergünstigungen wegfallen können. „Die Richter betonen ausdrücklich, dass die Unverhältnismäßigkeit in der Besteuerung entfallen muss. Dabei geht es vor allem darum, Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern die Vermögensübertragung ohne Bedürfnisprüfung nicht grundsätzlich zu vereinfachen. Zudem wendet sich das Verfassungsgericht gegen Ungleichbehandlungen, da Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern auch ohne die Einhaltung einer Mindestlohnsumme im Sinne der langfristigen Arbeitsplatzsicherung von der Erbschaftsteuer freigestellt werden.“
Deshalb plädiert der Fachanwalt für Erbrecht, der über viele Jahre Erfahrung in der Beratung von Unternehmern und Privatleuten verfügt, dafür, sich gut auf die „neue Welt“ vorzubereiten. „Nicht jeder kann oder will innerhalb der kommenden 18 Monate sein Unternehmen an die nächste Generation übertragen. Strategische, vorausschauende Planung wird nun umso wichtiger. Gemeinsam mit dem Rechts- und Steuerberater sollten verschiedene Szenarien durchgespielt werden, um Optionen für die Zukunft schaffen und das Unternehmen, die jetzige Führungsgeneration und die potenziellen Nachfolger auf die neue Situation vorzubereiten“, sagt Jens Gartung. „So lassen sich mit Augenmaß und Weitblick Gestaltungsmöglichkeiten entwickeln.“









