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Mietrecht: Fünf Hunde in der Wohnung sind vier Hunde zu viel

11.12.201418:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Mietrecht: Fünf Hunde in der Wohnung sind vier Hunde zu viel
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

(openPR) Das Amtsgericht München hat nun entschieden, dass die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung nicht mehr dem normalen Mietgebrauch entspricht.

Ein Fall:

In einer 2,5 Zimmer-Wohnung mit knapp 100 Quadratmeter Wohnfläche lebte ein Ehepaar mit 5 sogenannten „Taschen-Hunde“. Dem Vermieter war dies zu viel. Er forderte schriftlich seine Mieter auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen. Die Mieterin schüttelte ein paar Monate später eine Decke aus ihrem Fenster aus. Dabei fiel nicht nur Staub aus der Decke, sondern auch Abfallgegenstände wie Hundeknochen auf den Hof. Dies traf eine Besucherin.

Der Vermieter erhoben daraufhin Klage. Darin sollte den Bewohnern untersagt werden, Hunde zu halten und Decken aus dem Fenster der Wohnung zu schütteln, wenn sich andere Personen unter dem Fenster befinden.

Die Begründung hierzu war, das mehr als ein Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung entspricht. Im Mietvertrag wurde keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen. Zwar konnten die Mieter durch die Aussage eines Zeugens nachweisen, dass der Vermieter ihnen mündlich die Haltung eines Hundes zugesichert hatte. Sie konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von 5 Hunden einverstanden war, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Das Gericht entschied, dass Decken ausschütteln zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung gehöre. Es darf sich aber keine Gegenstände in der Decke befinden und keine Personen unterhalb des Fensters.

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