(openPR) Osnabrück, 04. November 2014 - Die Kanzlei Boslak informiert aktuell auf der Internetseite www.aktuelles-handelsvertreterrecht.de darüber, welche Ansprüche einem Handelsvertreter nach einer Kündigung/Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zustehen und welche Probleme dabei auftreten können.
Endet ein Handelsvertreterverhältnis z. B. durch Kündigung oder Befristung kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zustehen.
Ordentliche Kündigung durch Unternehmer
Häufig wird ein Handelsvertreterverhältnis durch die Kündigung durch den Unternehmer beendet. Sofern keine Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, wird ordentlich gekündigt unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Kündigt der Handelsvertreter selbst, kann er seinen Ausgleichsanspruchs gem. § 89b Abs. 3 HGB verlieren, sofern es keinen in dem Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass für seine Kündigung gegeben hat.
Es ist wichtig, einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, wenn der Unternehmer nicht freiwillig sämtliche Informationen herausgibt, die zur Berechnung des Ausgleichsanspruches notwendig sind.
Geltendmachung eines Buchauszuges
Der Handelsvertreter wird dann üblicherweise seinen Anspruch auf eine Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB geltend machen. Leider wollen Unternehmer einen solche Buchauszug nicht gerne herausgeben oder sie verfügen über keine geordnete Buchhaltung und können keine Buchauszug ohne großen Aufwand erstellen. Nicht selten sind die Buchauszüge lückenhaft und erfüllen nicht den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestinhalt (BGH Urteil v. 20.01.2011 – Az. I ZB 67/09).
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Unternehmer trickreich versuchen, die Auskunft auf möglichst wenig Kunden und Geschäfte zu begrenzen. Um erkennen zu können, welche Auskunft tatsächlich geschuldet wird, bedarf es daher eines geschulten Auges und der entsprechenden juristischen Kompetenz. Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht verfügen über die entsprechenden Kenntnisse im Handelsvertreterrecht.
Berechnung des Handelsvertreterausgleichs
Die Rechtsprechung hat eine bestimmte Berechnungsmethode bzgl. des Ausgleichsanspruchs entwickelt. Dabei wird zunächst der sog. Rohausgleich ermittelt.
Dieser Rohausgleich ist anschließend gem. § 89b Abs. 2 HGB in Bezug zu der durchschnittlichen Jahresprovision der letzten 5 Jahre zu setzen, welcher als Höchstgrenze für den Ausgleich angesetzt wird. Zu beachten ist, dass es sich hier lediglich um eine Höchstgrenze handelt. Gerichte sind nicht daran gehindert, sich nicht an dieser Höchstgrenze zu orientieren.
Vorteil im Sinne des § 89b HGB
Schließlich wird ermittelt, ob der Unternehmer auch einen Vorteil im Sinne des § 89b HGB hat. Nur dann ist ein Ausgleich auch gerechtfertigt. Dabei soll festgestellt werden, dass der Handelsvertreter sog. Stamm- oder Mehrfachkunden für den Unternehmer geworben hat, die eben auch weiterhin Kunden des Unterhemers sind.
Feilschen wie auf dem Basar
Der Aufwand, der betrieben werden muss, um tatsächlich ein vollständiges Bild von allen für die Berechnung des Ausgleichs notwendigen Daten zu bekommen, ist erheblich - insbesondere dann, wenn auch noch eine umfangreiche Auskunft geschuldet wird.
Daher haben Gerichte ein großes Interesse daran, ein solches Verfahren vergleichsweise zu erledigen, damit für die Parteien zügig Rechtssicherheit in der Angelegenheit erreicht werden kann und sie kein aufwändiges Urteil anfertigen müssen.
Dabei geht es in einer solchen Verhandlung regelmäßig zu, wie auf einem Basar. Es wird heftig gefeilscht. Um dabei ein möglichst positives Ergebnis erreichen zu können, gibt es vor allem aus Sicht des Handelsvertreters, der ja einen möglichst hohen Ausgleiche erhalten möchte, einen einfachen und recht zuverlässigen Trick. Betroffene Handelsvertreter sollten sich in solchen Fällen rechtlich von einem Fachanwalt beraten lassen, um sich ihre Ansprüche zu sichern. Eine Kontaktaufnahme zu der Kanzlei Boslak ist unter: www.aktuelles-handelsvertreterrecht.de möglich.












