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Organisation und Auswahl von Helfern

24.10.201411:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Organisation und Auswahl von Helfern

(openPR) Nach dem Tod eines Mädchens in einem Freizeitpark im August in Haßloch (Rheinland-Pfalz) ermittelt die Staatsanwaltschaft nun auch in eine neue Richtung: Der bisher allein beschuldigte Aufsichtführende des Fahrgeschäfts soll möglicherweise nicht ordnungsgemäß eingewiesen worden sein. Sollte sich dies bewahrheiten, würde sich seine Schuld verringern. Allerdings würde die Staatsanwaltschaft dann gegen andere mögliche Verantwortliche ermitteln – nämlich gegen andere Mitarbeiter, die die unvollständige Unterweisung vorgenommen hatten.

Wenn mehrere Personen/Mitarbeiter an einer Sache beschäftigt sind oder wenn neue Leute eine Aufgabe übernehmen sollen, dann ist besondere Vorsicht geboten. Dabei kann man von folgenden Grundsätzen ausgehen:

• Grundsätzlich ist dafür zu sorgen, dass Strukturen so geschaffen werden, dass sie geeignet sind, Schäden zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Beteiligten wissen, wer für was zuständig ist.
• Wer Personen auswählt, die ihm behilflich sein sollen (egal ob Mitarbeiter oder externe Dienstleister), muss diese sorgfältig auswählen und dabei prüfen, ob sie geeignet sind, die Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen. Danach muss er aber auch kontrollieren, ob die ausgewählten Personen die Aufgaben dann auch tatsächlich ordnungsgemäß ausführen. Werden Arbeitnehmer ausgewählt, ist schon aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zu prüfen, ob der Mitarbeiter die gestellten Aufgaben (auch innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit) erfüllen kann (§ 7 ArbSchG).
• Wer neue Leute in sein Team holt bzw. mit Aufgaben betraut, muss dafür sorgen, dass sie wissen, was sie tun sollen. Im Arbeitsschutz dient dazu u.a. die Unterweisung (§ 12 ArbSchG, siehe auch die DGUV Information 211-005, ehemals: BGI 527). Diese Unterweisungsregeln kann man aber auch unschwer außerhalb des Arbeitsschutzes heranziehen: Auch der Nicht-Arbeitnehmer (z.B. der Freie Mitarbeiter) muss wissen, was er tun soll und ggf. unterwiesen werden.
• Diese Maßnahmen sollten dokumentiert werden (im Arbeitsschutz sogar als Pflicht nach § 6 ArbSchG), damit sie später auch bewiesen werden können.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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