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Abrechnungsbetrug bei Leistung durch unqualifiziertes Personal

10.10.201412:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Abrechnungsbetrug bei Leistung durch unqualifiziertes Personal

(openPR) So mancher Dienstleister rechnet A ab, leistet aber nicht A, sondern B: nicht immer kann der Auftraggeber nachvollziehen, ob der Auftragnehmer auch tatsächlich das gemacht hat, was er auch abgerechnet hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage nun bei einem Pflegedienst beschäftigt und so manche Aussage des Urteils lässt sich auch auf die Veranstaltung übertragen.


Der Bundesgerichtshof hatte die Inhaberin eines Pflegedienstes wegen Betrugs verurteilt, weil sie sich einerseits verpflichtet hatte, schwer kranke Patienten zu versorgen, andererseits dafür aber ungeeignetes Personal eingesetzt hatte. Den Patienten war nichts passiert, d.h. die Ungeeignetheit des Personals war insoweit gar nicht aufgefallen. Da der Pflegedienst aber den vollen Wert abrechnete, der als Gegenwert auch eine Betreuung durch qualifiziertes Personal vorgesehen hatte, dies aber nicht geliefert wurde, stellt das eine Betrugshandlung dar.
„Vor diesem Hintergrund stellten die tatsächlich erbrachten Leistungen der Angeklagten nicht nur eine Schlechtleistung dar, sondern stehen einer Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gleich“, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil.

In dem vom BGH entschiedenen Fall gab es die Besonderheit, dass die eingesetzten Pflegekräfte über keine medizinischen Kenntnisse verfügten und kaum deutsch sprachen, d.h. in einem Notfall hätten sie kaum reagieren können. Daher kann dieses Urteil nicht pauschal auf die Eventagentur übertragen werden, die einen Azubi oder Praktikanten mit der Aufgabe betraut, aber gegenüber dem Kunden einen ausgelernten Veranstaltungskaufmann abrechnet.

Allerdings kann man die dahinter stehende Idee durchaus auf die Eventbranche übertragen:
Bei der Planung der Veranstaltung kann die Abrechnung mit dem Satz eines Veranstaltungskaufmanns, wenn die Leistung durch ungelernte Kräfte erfolgt, ein Betrug sein, wenn die Leistung jedenfalls durch ungeeignetes Personal erfolgt.
Deutlicher wird es, wenn auf der Veranstaltung Personal zur Verfügung gestellt wird, das den Anforderungen nicht genügt, man denke hier bspw. an einen Veranstaltungsleiter, eine Brandsicherheitswache, einen Technischen Leiter usw. Die Planung einer Veranstaltung kann durchaus auch ein ungelernter Praktikant ordentlich abwickeln, während bei Tätigkeiten, die unbedingt eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz erfordern, eine ungelernte Person naturgemäß kaum ihre Leistung wird bringen können, die sie bringen müsste.

Abgesehen davon, dass eine Abrechnung dann ein Betrug sein kann, besteht natürlich ein immenses Risiko: Der Betrug kann nämlich auch dann gegeben sein, wenn gar nichts passiert.
Passiert aber etwas, kommt es also zu einem Schaden, dann kommt zusätzlich noch eine strafrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers bzw. ggf. sogar des ungeeigneten Mitarbeiters hinzu (z.B. wegen Körperverletzung).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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