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Inzestverbot muss bleiben

29.09.201411:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der Deutsche Ethikrat hat sich diese Woche mehrheitlich für eine weitgehende Straflosigkeit von inzestuösen Handlungen zwischen Geschwistern ausgesprochen, deren strafrechtliche Verfolgung in § 173 StGB geregelt ist.

Der Evangelische Arbeitskreis der CDU Rems-Murr lehnt dies nachdrücklich ab. Der Schutz der Familie darf nicht auf dem Altar der sexuellen Freiheit geopfert werden. Wir schließen uns der Stellungnahme der rechtspolitischen Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker vom 24.09.2014 zu diesem Thema an:

"Inzestverbot muss bleiben
Kinder brauchen Schutz für eine unbeeinträchtigte Entwicklung

Die Abschaffung des § 173 StGB, der den Beischlaf unter Verwandten als strafrechtliches Vergehen einordnet, bzw. die Abschaffung der Strafbarkeit des Inzests unter Geschwistern wäre ein falsches Signal. Der Wegfall der Strafandrohung gegenüber inzestuösen Handlungen innerhalb von Familien würde dem Schutz der unbeeinträchtigten Entwicklung von Kindern in ihren Familien zuwider laufen. Die Diskussion darf nicht nur die Fälle erwachsener Verwandter in den Blick nehmen, die außerhalb familiärer Strukturen beiderseits freiwillig und selbstbestimmt zueinander gefunden haben; hier bieten die Ausgestaltung als bloßes Vergehen und die Praxis der Strafverfolgung hinreichende Möglichkeiten zu einem angemessenem Vorgehen. Es geht zu allererst um den Schutz heranwachsender Kinder und Jugendlicher, die in ihrem familiären Umfeld möglichen Übergriffen anderer, in ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem Status innerhalb des familiären Gefüges überlegenen Familienmitgliedern nicht mit dem notwendigen Selbstbewusstsein entgegentreten können. Fast immer geht Inzest mit der Abhängigkeit eines Partners und äußerst schwierigen Familienverhältnissen einher.

Wir begrüßen deshalb besonders, dass sich mehrere Mitglied des Deutschen Ethikrates in einem Sondervotum unter anderem auch aus den genannten Gründen gegen eine die Strafbarkeit einschränkende Änderung des § 173 StGB ausgesprochen hat."

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