(openPR) Beteiligen Sie das Finanzamt an Ihren Spenden
Das Spendenvolumen der deutschen Bürger steigt von Jahr zu Jahr. Im vergangenen Jahr wurde von den Privatleuten in Deutschland insgesamt 4,7 Milliarden Euro gespendet. Während viele Bundesbürger nicht wissen welche Zuwendungen steuerlich abzugsfähig sind, spenden andere dagegen viel Geld an verschiedene gemeinnützige Stiftungen und Vereine und setzen die gespendeten Summen in Form von Sonderausgaben von der Steuer ab. Für Steuerpflichtige spielt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden oft ein wichtiger Punkt.
Lingen / Ems, 15. September 2014: Nach der vom deutschen Spendenrat veröffentlichten „Bilanz des Helfens“ spendeten Privatpersonen im Jahr 2013 insgesamt 4,7 Milliarden Euro und damit betragsmäßig sogar 13 Prozent mehr als im Jahr 2012. Eine hohe Spendenbereitschaft registrierte der deutsche Spendenrat bei deutschen Spendern vor allem nach Naturkatastrophen. Für die Hochwassergebiete im Frühjahr 2013 verzeichneten Hilfsorganisationen 265 Millionen Euro an Zuwendungen, für die Philippinen spendeten deutsche Privatpersonen im November und Dezember 2013 nach dem Taifun Haiyan insgesamt 365 Millionen Euro.
„Der Gesetzgeber definiert eine Spende als freiwillige Zuwendung, welche für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck bestimmt ist und keinen Anspruch auf eine Gegenleistung hervorruft.“ sagt Tim Lühn, Steuerberater und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VOLBERS VEHMEYER PARTNER GbR mit Kanzleisitzen in Lingen (Ems), Lathen und Neuenhaus im Emsland und in der Grafschaft Bentheim. „Dadurch ist z. B. das Los der „Aktion Mensch“ keine steuerlich abzugsfähige Zuwendung, da in diesem Fall eine Gegenleistung in Anspruch genommen werden kann. Während Mitgliedsbeiträge für kulturelle Betätigungen, die primär der Freizeitgestaltung dienen oder für Sportvereine ebenfalls steuerlich nicht berücksichtigt werden, kann eine Spende an einen Sportverein steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Verein das Geld nachweislich gemeinnützlich verwendet und dieser von der Körperschaftsteuer befreit ist.“
Damit eine Spende sowohl die einkommensteuerlichen Einkünfte mindert (also mit anderen Worten „steuerlich abzugsfähig ist“) muss der Empfänger der Spende selbst eine juristische Person des öffenltichen Rechts oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Mittlerweile werden auch Spenden an entsprechende Empfänger in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vom Finanzamt zum Steuerabzug zugelassen.
„Für den Spender ist wichtig zu wissen, dass die Spende nur dann steuerlich abzugsfähig ist, wenn eine Spendenbescheinigung dem Finanzamt vorgelegt wird. Bei Spenden unter 200 Euro reicht aber statt dessen auch ein Kontoauszug aus.“ weiß Tim Lühn von VOLBERS VEHMEYER PARTNER zu berichten. „Bei Spenden über 200 Euro muss – auch in Zeiten der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung – immer die Spendenbescheinigung im Original zum Finanzamt geschickt werden.“
Allerdings ist die Höhe der Abzugsfähigkeit der Spenden auf einen individuellen Höchstbetrag pro Jahr begrenzt. Höchstens abzugsfähig als Spenden bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter, wenn eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH eine Spende leistet. Der nichtabzugsfähige höhere Spendenbetrag kann jedoch ins nächste Jahr vorgetragen werden (sog. „Spendenvortrag“) und dann in der Zukunft unter Berücksichtigung des Höchstbetrags steuerlich abgezogen werden.






