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Widerrufsbelehrung auf einer (einfachen) Homepage genügt nicht

Bild: Widerrufsbelehrung auf einer (einfachen) Homepage genügt nicht
Diskussionsbeitrag Atlanticlux Lebensversicherung S.A, Niederlassung Saarbrücken
Diskussionsbeitrag Atlanticlux Lebensversicherung S.A, Niederlassung Saarbrücken

(openPR) Atlanticlux Lebensversicherung S.A. Inhouse Veranstaltung in Saarbrücken mit dem Rechtsanwalt und Internetrechtexperten Herrn Dr. Erik Kraatz – Diskussionsbeitrag zum Verbraucherschutz von Niederlassungsleiter Herrn Hendrik Lehmann, Atlantiklux Saarbrücken

Die Atlanticlux Lebensversicherung S.A. ist ein europäisches Versicherungsunternehmen mit der bewussten Standortwahl Luxemburg. Niederlassungsleiter Hendrik Lehmann erläutert die Unternehmensphilosophie des sogenannten „Sicherheitsdreiecks“ der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A.: „Das luxemburgische Versicherungsgesetz besteht in seiner Besonderheit darin, dass alle Kundeneinlagen im Rahmen des Abschlusses einer Fondsgebundene Lebens- bzw. Rentenversicherung bei der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. vollständig getrennt von den Vermögenswerten der Versicherungsgesellschaft als Sondervermögen hinterlegt werden muss. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte der Kunden von den Geldern der Aktionäre und Gläubiger der Versicherungsgesellschaft getrennt geführt werden müssen. Es gilt somit nicht als Haftungskapital der Versicherungsgesellschaft. Gemäß den gültigen luxemburger aufsichtsrechtlichen Vorschriften ist sowohl die jeweilige Depotbank, die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. und die staatliche luxemburger Versicherungsaufsichtsbehörde im sog. „Sicherheitsdreieck“ verpflichtend eingebunden – Sicherheit für das Vermögen.“ Fitch Ratings stuft ATLANTIKLUX`s IFS-Rating auf BBB+ mit Ausblick stabil, vom 03. Juli 2014. Damit erhöht sich nun aktuell nach dreimaliger Bestätigung eine Verbesserung der Einstufung die Atlanticlux Lebensversicherung S.A. „Damit bestätigt Fitch der ATLANTICLUX ein starkes Finanzstärkerating, welches die starke Kapitalausstattung des Unternehmens und das geringfügige Kapitalanlagerisiko widerspiegelt“, so Hendrik Lehmann einführend zum Unternehmen Atlanticlux Lebensversicherung S.A. ( http://www.atlanticlux.de/de/leistungen.html )

Online-Welt: Geschäfte online, Bestellungen, Widerruf – Worauf muss geachtet werden?

In einer immer stressiger werden Welt werden Geschäfte im privaten, aber natürlich auch in Klein- und Großunternehmen zumeist online abgewickelt. Von Büchern über Autos bis hin zu Lebensmitteln (wie die jüngst verstärkte Werbung der „Bringmeister“ zeigt) lässt sich heutzutage fast alles online bestellen. Rechtsexperte Eric Kraatz hierzu: „Hierbei steht dem Verbraucher, der die Ware vorher nicht in natura begutachten kann, sondern sich auf ein Bild im Computer verlassen muss, eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zu, über die er ordnungsgemäß zu belehren ist.

Zu den Anforderungen an diese Belehrung hat der Bundesgerichtshof jüngst (Urteil vom 15.05.2014 – III ZR 368/13) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die Auswirkungen auf viele online geschlossene Geschäfte haben kann und wird.“

Widerrufsbelehrung: Anforderungen und Pflichten?

Zugrunde lag folgender Fall: Über eine Internetseite einer Veranstalterin von Lehrgängen für Naturheilverfahren buchte eine Frau am 9. August ein im nächsten Jahr stattfindendes Seminar über eine Eingabemaske, indem auch anzukreuzen war:

„Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen ausgedruckt oder gespeichert?“

Ohne Anklicken des Kontrollkästchens („ankreuzen“), konnte der Anmeldevorgang nicht abgeschlossen werden. Die Widerrufsbelehrung war auf der Internetseite einsehbar und ausdruckbar.

Mit E-Mail vom 19.12. sagte die Kundin ihre Teilnahme dann doch ab und nahm ihre Anmeldung mit der Stornierung der ausgestellten Rechnung zurück. Dies akzeptierte die Veranstalterin nicht und bestand auf der Zahlung der vollen Kursgebühr von fast 2.000 EUR.

Zu Unrecht, wie nun der Bundesgerichtshof feststellte: Die Kundin habe ihre Buchung wirksam widerrufen. Dies sei auch im Dezember noch möglich gewesen, da die Kundin nicht wirksam belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung muss „in Textform“ erfolgen und daher in einer „dauerhaften Wiedergabe“. Die bloße Abrufbarkeit auf einer gewöhnlichen Website genügt nicht!

Hieran ändert auch das Ankreuzen der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung nichts, da es sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (AGB), die mit der Wirkung einer Beweislastumkehr verbunden und daher nach § 309 Nr. 12 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam ist.

Fazit: Widerrufsbelehrung in Textform!

„Sofern nicht sichergestellt ist, dass bei der Buchung automatisch die Widerrufsbelehrung auf dem Computer des Buchenden gespeichert wird, muss die Widerrufsbelehrung später mit der Bestellbestätigung oder spätestens der Warenlieferung nachgeholt werden, wobei selbstverständlich erst ab dann die 2-wöchige Widerrufsfrist gilt. Bis dahin sind Online-Bestellungen frei widerrufbar, mit Folgen etwa auch für ebay-Versteigerungen“, gibt der Experte allen Teilnehmern mit auf den Weg.

Eine rege Diskussion mit weiteren Beispielen schloss sich an der erfolgreichen Inhouse-Veranstaltung in Saarbrücken zum Verbraucherschutz an.


V.i.S.d.P.:

Hendrik Lehmann

Niederlassungsleiter
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