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Abgeltungsteuer bei Darlehen an Angehörige

Bild: Abgeltungsteuer bei Darlehen an Angehörige
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke zur Abgeltungsteuer bei Angehörigendarlehen
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke zur Abgeltungsteuer bei Angehörigendarlehen

(openPR) Über die Frage, ob auch für Darlehen zwischen Angehörigen der Abgeltungsteuersatz in Frage kommt, gibt es mittlerweile mehrere Urteile von Finanzgerichten. Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst und steuerzahlerfreundlich entschieden (BFH, Urteile vom 29. April 2014, Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13). „Grundsätzlich sieht das Gesetz zwar einen Ausschluss von der Abgeltungsteuer vor, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind“, erläutert WW+KN-Prokurist und Steuerberater Marcel Radke. Der Bundesfinanzhof teilt aber nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein solches Näheverhältnis bei Angehörigen grundsätzlich vorliegen soll.



„Stattdessen beruft sich der Bundesfinanzhof auf die Gesetzesbegründung, nach der ein Näheverhältnis nur dann vorliegen soll, wenn der Schuldner auf den Steuerzahler einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerzahler auf den Schuldner oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat“, erläutert Radke. Nach dieser Vorgabe ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes hält der Bundesfinanzhof auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Im Einzelnen hat sich das Gericht mit zwei Fallkonstellationen befasst:

• Gewährt der Steuerzahler seinen Angehörigen ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, darf das Finanzamt nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes schließen. Das gilt auch dann, wenn durch die unterschiedlichen Steuersätze für Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein sogenannter Gesamtbelastungsvorteil entsteht.

• Im zweiten Fall verkaufte eine Frau ihren Anteil an einem gemeinsamen Unternehmen an ihren Bruder. Auf die Stundungszinsen für die Kaufpreisforderung wollte sie die Abgeltungsteuer angewendet haben. Auch das hat der Bundesfinanzhof abgesegnet: Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Kapitalerträge, die aus der Stundung einer Kaufpreisforderung erzielt werden, ist auch möglich, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge zwar Angehörige sind, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.

„Es ist nur schwer vorzustellen, dass die Finanzverwaltung nicht auf diese Urteile reagieren wird“, meint WW+KN-Steuerberater Radke. Früher oder später wird es sicher eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums geben, die die Anwendung der Urteile detailliert regelt. Ein Nichtanwendungserlass ist zwar möglich, aber aufgrund der immerhin insgesamt fünf Urteile des Bundesfinanzhofs eher unwahrscheinlich. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass das Ministerium auf eine Gesetzesänderung hinwirkt, die die Abgeltungsteuer explizit für Angehörige ausschließt. Vorerst können sich Familien aber auf den Richterspruch des Bundesfinanzhofs berufen.

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