(openPR) Mittels Werbung wecken Unternehmen Aufmerksamkeit für ihre Produkte und Dienstleistungen.
Für gerade am Markt einsteigende Jungunternehmer ist Werbung überlebenswichtig, denn nur so wird ihre Zielgruppe überhaupt auf ihre Angebote aufmerksam.
Für langjährig bestehende Unternehmen ist es Pflicht um Ihre neuen Produkte und Angebote oder Dienstleistungen Ihrer Zielgruppe näher zu bringen und um ihren Standard zu halten und neue Kunden zu gewinnen.
• Aber was ist ist erlaubt und was nicht?
Hier stellt zum Beispiel das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) allgemeine rechtliche Grundsätze für Werbung auf. Auf der einen Seite werden hier die Gebote von Wahrheit, Klarheit und auch Richtigkeit definiert und auf der anderen Seite auch die Verbote von Irreführung und Täuschung definiert. Ebenso werden im UWG auch bestimmte Arten von Werbung als unlauter, z.b. diskriminierende und herabsetzende Werbung definiert und es schützt ebenfalls vor Verwechslungsgefahr. Genauso verbietet es unter anderem auch die Lockvogelwerbung.
Da bedeutet also: Werbung muss rechtmässig sein!
• So, aber was heißt das nun für Verteilung von Werbemitteln (Flyer, Prospekte etc.) ?
Also, egal ob Flyer-Verteilung im öffentlichen Verkehrsraum oder Haushaltsverteilung in Briefkästen, es ist immer darauf zu achten, das man nicht gegen die allgemeinen rechtlichen Grundsätze für Werbung des UWG verstößt, den sonst kann es teuer werden.
Ich denke insbesondere an die vielen Abmahnungen, wenn sich jemand gereizt fühlt. Dies sollte man tunlichst vermeiden, dann steht der Verteilung auch nichts im Weg.
• Die Verteilung im öffentlichen Verkehrsraum.
Wichtig ! Verteilen darf man überall da, wo es erlaubt ist.
Dies bedeutet, jeder der Werbemittel wie Flyer verteilen möchte, muss sich bei der zuständigen Behörde des Ortes, an dem er Verteilen will oder soll erkundigen, ob es laut Satzung Genehmigungsfrei ist oder ob dafür Gebühren anfallen. In den meisten Fällen werden nämlich Gebühren verlangt und man ist auf der sicheren Seite, das man nicht vertrieben werden kann.
Ebenso wichtig ist es danach aufzupassen, das man den öffentlichen Verkehrsraum, für den man ja nun die Genehmigung hat, nicht verlässt. Das heißt, das man als fleißiger Verteiler ja nicht nur auf der Stelle steht, sondern seiner Zielgruppe entgegenläuft und dabei immer im Auge behalten muss, nicht in die Zonen von Kaufhäusern zu gelangen, denn sonst könnte es passieren, von denen privatrechtlich Angegangen zu werden, da man sich bei ihnen keine Erlaubnis geholt hat und dafür keine Gebühren entrichtet hat. Auch hier droht die Gefahr das man Vertrieben wird und wenn man sich weigert zu gehen, man auch noch Hausfriedensbruch begeht. Ich erwähne es deshalb, weil oft gar nicht richtig zu erkennen ist, ob der Weg nun zum öffentlichen Verkehrsraum gehört oder schon zum Besitz des Kaufhauses.
Ebenso ist peinlichst genau darauf zu achten, das ich niemanden Belästige oder gar Nötige. Denn sonst könnte diese belästigte oder genötigte Person ebenfalls rechtlich gegen einen vorgehen und man riskiert, nie wieder eine Genehmigung von der Behörde zu bekommen. Außerdem würde es dem Image desjenigen Schaden, dessen Flyer man verteilt.
Zusammengefasst: Verteilen Im öffentlichen Verkehrsraum ja –
aber nur mit Genehmigung.
genehmigtes Gebiet nicht verlassen.
Immer freundlich und zuvorkommend und nie belästigend.
Keine Schäden verursachen
Bei der Beachtung aller Regeln und Gesetze ist es eine sehr gute Möglichkeit gezielt zu verteilen.
Vorteil: Nur sehr geringe Streuverluste und eine gute Imagesteigerung durch die Werbemittel-Verteiler machen diese Art der Verteilung zu einer interessanten und sehr effektiven Werbemaßnahme.
• Haushaltsverteilung in Briefkästen
Auch hier gilt nur rechtsmässige Werbung bitte!
Für viele Menschen ist es ein großes Ärgernis, wenn sie unendlich viele Zeitungen und Werbungen in ihrem Briefkasten vorfinden. Sehr häufig findet man die Prospekte und Postwurfsendungen unbeachtet im Müll wieder. Ebenso werden die Anzeigeblätter meist ungeachtet entsorgt. Welches Ziel haben wir mit dieser Werbemaßnahme denn erreicht? Richtig keine!
Meist stecken in den Briefkästen soviel Werbung, das der potentielle Kunde keinen Flyer mehr wahrnimmt, sich überfordert fühlt und deshalb alle wegwirft.
Nun ist es soweit gekommen, das sich die Briefkästen weigern so voll gestopft zu werden und haben sich kurzer Hand einen Aufkleber drauf gemacht, auf dem „Bitte keine Werbung“ steht.
So nun wird es interessant: darf man jetzt noch Werbung einwerfen?
Nein, denn bei zu Wiederhandlung handelt es sich nicht nur um unerwünschte sondern auch noch um illegale und rechtswidrige Werbung.
Wenn man nun trotz dem Aufkleber die Werbung in den Briefkasten einwirft, verletzt man das Eigentumsrecht und das Besitzrecht und noch dazu das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers. Nun obliegt es dem Empfänger dies laut dem Artikel 1004 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) per Unterlassungsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Ich brauch nicht zu sagen, das dies eine teure Angelegenheit werden kann.
Zusammengefasst: Haushaltsverteilung ja -
aber nur rechtsmässige Werbung
nur dort wo es auch erwünscht ist
Briefkästen mit „Werbung verboten“ usw. meiden
Bei der Beachtung dieser wenigen Tipps, ist die Haushaltsverteilung ein sehr effektives Mittel um eine breite Masse zu erreichen.
Vorteil: Je nach Ausrichtung Ihrer Kampagne verteilen wir Prospekte und Werbemittel entweder flächendeckend an alle Haushalte oder selektiv auf Ihre Wünsche und Ziele abgestimmte Orte, PLZ oder Straßenzüge. Die Haushaltswerbung stellt ein bedeutendes Kommunikationselement mit Ihren Kunden dar.









