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Degi Europa: Schadensersatz wenn Banken nicht über Schließungsrisiko informiert haben

Bild: Degi Europa: Schadensersatz wenn Banken nicht über Schließungsrisiko informiert haben
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek.

(openPR) Der offene Immobilienfonds Degi Europa wird abgewickelt. Für die Anleger muss das nicht das Ende vom Lied sein. Nach BGH-Urteil vom 29. April 2014 haben sich ihre Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, deutlich erhöht.



Der Degi Europa zählte zu den ersten Opfern der Finanzkrise. Schon im Oktober 2008 wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt und der Fonds geschlossen. Auch nach Ablauf der zweijährigen Frist konnte der Fonds nicht wiedereröffnet werden, da die finanziellen Mittel nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Stattdessen wurde im Oktober 2010 beschlossen, den Degi Europa zu liquidieren. Zum 1. Oktober 2013 ging die Verwaltung des Fonds an die Commerzbank als Depotbank über. Die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich in erster Linie nach den Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richtet. In der Regel ist dies mit finanziellen Verlusten für die Anleger verbunden.

Der Rücknahmestopp der Anteile und die Schließung des Fonds war für viele Anleger ein schwerer Schlag. Sie konnten über ihr Geld nicht mehr frei verfügen. „Doch genau über dieses Risiko hätten sie laut Rechtsprechung des BGH von ihrer Bank auch aufgeklärt werden müssen. Hat die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, hat sie sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht“, erklärt der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner.

Denn der BGH hat entschieden, dass für die Anleger durch die Schließung des Fonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase bestehe. Folgerichtig hätten sie von der vermittelnden Bank ungefragt über das Schließungsrisiko aufgeklärt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsanteile noch nicht absehbar war und auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.

Rechtsanwalt Sochurek: „Das Urteil des BGH ist nur konsequent. Typisches Merkmal eines offenen Immobilienfonds ist die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Das wird aber durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ausgehebelt. Also hätten die Anleger auch darüber aufgeklärt werden müssen. Das gilt auch für andere Risiken, die eine Investition in offene Immobilienfonds mit sich bringt.“

Betroffene Anleger können sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nun wieder Hoffnung auf Schadensersatz machen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/schadensersatz-bei-kapitalanlagen/

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