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VORSICHT VOR FALSCHEN HANDELSREGISTER-RECHNUNGEN

Bild: VORSICHT VOR FALSCHEN HANDELSREGISTER-RECHNUNGEN
WW+KN-Partner Dr. René Neubert warnt vor gefälschten Handelsregister-Rechnungen
WW+KN-Partner Dr. René Neubert warnt vor gefälschten Handelsregister-Rechnungen

(openPR) Zahlungsaufforderungen sollten immer genau angesehen und geprüft werden, denn manchmal lauern darin teure Verträge. Haben Sie für ihr Unternehmen die Eintragung ins Handelsregister oder eine Änderung der Eintragung beantragt (beispielsweise einen Wechsel in der Geschäftsführung oder eine Änderung des Unternehmenssitzes), sollten Sie sich die dazu eingehenden Rechnungen sehr genau ansehen.

Während die "echte" Handelsregisterrechnung noch nicht eingegangen ist, kommen oftmals schon vorher entweder direkt gefälschte Rechnungen zum Handelsregistereintrag oder sonstige Schreiben, die zumeist einen Eintrag in einem "Register" betreffen. „Man wird regelrecht bombardiert; circa acht bis neun Schreiben sind keine Seltenheit“, erläutert Dr. René Neubert, Rechtsanwalt und Steuerberater, der auf mittelständische Unternehmen spezialisierten Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei WW+KN in Ottobrunn.

Während gefälschte Rechnungen über die Eintragung einen direkten Betrugsfall darstellen, bieten findige „Betrüger“ versteckt die Eintragung in einer Internet-Datenbank gegen Entgelt an. Diese Schreiben erwecken fälschlicherweise den Schein, vom verantwortlichen Handelsregister zu stammen. Den Schreiben ist meist gemeinsam, dass vorausgefüllte Datenfelder gezeigt werden und um Ergänzung gebeten wird. Die Schreiben haben meist zwei Spalten: links stehen die zu ergänzenden Daten und es gibt ein Unterschriftsfeld. In der rechten Spalte steht im Kleingedruckten, dass es sich um einen Internet-Branchenregister-Eintrag handelt, der beispielweise etwa 1.200 Euro für zwei Jahre kosten soll.

Sollte man aber dennoch vorschnell unterschrieben haben, bedeutet dies noch nicht das Ende. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, sind versteckte Klauseln mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, unwirksam. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Aufmachung des Schreibens mit einem entgeltlichen Vertragsangebot nicht gerechnet werden musste, erläutert Dr. Neubert.

Man sollte sich aber nicht erst auf einen kostspieligen Prozess einlassen, so Rechtsexperte Dr. Neubert von WW+KN. Wichtiger ist es, die eingehenden Rechnungen genau zu prüfen und in Zweifelsfällen zur Sicherheit gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Notar nachzufragen.

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