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Haftung bei Sportveranstaltungen

25.06.201418:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung bei Sportveranstaltungen

(openPR) Unfälle bei Sportveranstaltungen bzw. allgemein Veranstaltungen kommen immer wieder vor – und immer wieder stellt sich die Frage, ob hierfür jemand verantwortlich gemacht werden kann. Am Beispiel eines Unfalls beim „TV Total Turmspringen“ erklären wir einmal die Rechtslage zur Haftung bei Sportveranstaltungen:



Der Schauspieler Stephen Dürr verletzt sich 2012 beim „TV Total Turmspringen“, und ist bis heute in Behandlung. Zwischenzeitlich hatte er Strafanzeige gegen Verantwortliche der Produktionsgesellschaft erstattet, die Staatsanwaltschaft ermittelt nach Informationen der BILD wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der Schauspieler erklärte gegenüber BILD, dass er davon ausgehe, dass ihm „notwendige Trainingseinheiten verwehrt“ worden seien, zudem sei ihm „das Gefährdungspotential bei dieser Sportart Turmspringen nicht dargelegt“ worden.

Das Problem betrifft genauso jeden Anbieter bzw. Veranstalter von sportlichen und anderen nicht ungefährlichen Angeboten, Incentives usw.

Pflichten des Veranstalters
Die erhobenen Vorwürfe sind sehr unterschiedlich: Wenn der Verantwortliche tatsächlich erforderliche Übungen verwehrt und der Teilnehmer damit keine vernünftigen Übungsmöglichkeiten hat, ist das nicht unproblematisch. Dann müsste man vermutlich abwägen, inwieweit man vom Teilnehmer verlangen darf, dass dieser sich dann selbst schützt und von der Teilnahme zurücktritt, wenn er sich nicht ausreichend vorbereitet fühlt.
Es wäre also zu prüfen, inwieweit man (im Jahr 2012) davon ausgehen konnte, dass die Gefährlichkeit beim Turmspringen allgemein bekannt war.

Letztlich gilt allgemein: Was muss der Verantwortliche tun, damit nichts passiert? Zumindest das Erforderliche und Zumutbare.
Erforderlich und zumutbar kann bspw. sein
• die Gewährung von Übungsmöglichkeiten unter professioneller Aufsicht, und
• eine Aufklärung über die Risiken, sowie
• natürlich die Schaffung von Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung.

Maßnahmen sind nicht möglich?
Wenn aber wie beim Turmspringen eine Sicherheitsmaßnahme nicht geschaffen werden kann (wie denn? Wasser aus dem Becken lassen, damit der Springer nicht so hart aufs Wasser aufschlägt?), muss der Verantwortliche im Voraus umso mehr aufklären.
Hier sollte man sich vorsichtshalber nicht ohne Weiteres auf die Vermutung verlassen, dass der andere schon von sich aus die Gefahr erkennen könne.
Bedenklich wird es, wenn der Verantwortlich mit dem Argument kommt: „Wenn ich den Teilnehmer über die Risiken aufklären würde, macht er nicht mehr mit“ – denn das indiziert ja schon, dass der Teilnehmer offenbar aufklärungsbedürftig zu sein scheint und der Verantwortlich das auch ahnt bzw. weiß.

Belehrung des Veranstalters
Ähnlich interessant ist die Entscheidung aus dem Verfahren bzgl. eines Todesfalls auf dem Zugspitz-Marathon: Dort wurde der Veranstalter des Marathons wegen fahrlässiger Tötung angeklagt, weil er es unterlassen haben soll, Sportler ohne ausreichende Kleidung von der Teilnahme abzuhalten. Das Gericht sprach den Veranstalter aber frei: Es habe ausgereicht, dass er die Sportler vorher informiert und empfohlen habe, geeignete Kleidung zu tragen. Wenn dann ein erwachsener, erfahrener Sportler sich über die Empfehlung hinwegsetze, sei dafür nicht mehr der Veranstalter verantwortlich.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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