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NEUES EU-RECHT: IDEALO ZEIGT INFORMATIONEN ZU RETOURBEDINGUNGEN SEINER SHOPS AN

Bild: NEUES EU-RECHT: IDEALO ZEIGT INFORMATIONEN ZU RETOURBEDINGUNGEN SEINER SHOPS AN
Screenshot idealo Anzeige Retourbedingungen
Screenshot idealo Anzeige Retourbedingungen

(openPR) Mit Inkrafttreten des neuen EU-Widerrufsrechts ändert sich einiges – sowohl für Händler als auch Verbraucher. Unter anderem können Onlineshops ab sofort die Retourenkosten für widerrufene Waren an ihre Kunden weitergeben. Widerrufe müssen zudem kurz, vorzugsweise schriftlich, seitens des Käufers erklärt werden. Bisher genügte das einfache Zurücksenden der Ware. Die Widerrufsfrist wird EU-weit auf 14 Tage festgelegt – im deutschen Onlinehandel ohnehin bereits die gängige Praxis.



Zeitgleich mit dem Eintreten der Gesetzesänderung zeigt idealo ab sofort Informationen zu den Rücksende-Konditionen seiner Partnershops an. Diese verbindlichen Angaben lassen Verbraucher bereits vor dem Klick auf ein Angebot wissen, ob sie im Falle eines Widerrufs mit zusätzlichen Retourenkosten rechnen müssen.

Folgende wichtige Gesetzesänderungen für den Umgang mit Rücksendungen im Onlinhandel sind für Verbraucher wichtig:

=>Rücksendekosten sind theoretisch immer vom Verbraucher zu zahlen

Bislang galt: Beläuft sich der Warenwert eines Artikels auf über 40 Euro, muss der Onlinehändler für die Rücksendekosten aufkommen und sämtliche Hinsendekosten inklusive vom Kunden bezahlter Zuschläge (Express, Nachnahme, etc.) ersetzen. Den Rückversand für Artikel unter 40 Euro müssen hingegen – je nach Kulanz der Onlineshops – die Kunden zahlen.

Neue Regelung: Theoretisch können Onlinehändler verlangen, dass künftig alle anfallenden Retourenkosten – unabhängig vom Warenwert – von ihren Kunden zu tragen sind. Für Artikel, die nicht in einem herkömmlichen Paket versendet werden können wie beispielsweise Waschmaschinen oder Möbel, müssen Onlineshops vor dem Kaufabschluss eine Kalkulation über die anfallenden Rücksendekosten bereitstellen. Außerdem muss der Händler bei einem wirksamen Widerruf nicht mehr die gesamten Hinsendekosten erstatten, sondern nur noch die für den günstigsten angebotenen Standardversand exklusive Zuschläge (Express, Nachnahme, etc.).

=> Einheitliches 14-tägiges Widerrufsrecht

Bislang galt: Händler bieten ein 14-tägiges Widerrufsrecht oder ein 30-tägiges Rückgaberecht an. Bei Letzterem handelt es sich um ein optionales deutsches Gesetz, nach dem Händler prinzipiell für die Rücksendekosten aufkommen müssen.

Neue Regelung: EU-weit gilt künftig ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das Rückgaberecht als deutsche Gesetzalternative fällt weg. Natürlich steht es Händlern frei, ihren Kunden einen längeren Zeitraum für den Widerruf einzuräumen. Wie das alte Recht, tritt auch das neue Widerrufsrecht frühestens mit Erhalt der Ware in Kraft.

=> Rückversand und Erstattung binnen 14 Tagen

Bislang galt: Das alte Gesetz sieht nicht explizit vor, in welchem Zeitraum Verbraucher widerrufene Waren an den Händler zurückschicken müssen. Aber: Händler mussten bei gültigem Widerruf das Geld binnen 30 Tagen zurück überweisen.

Neue Regelung: Künftig haben Verbraucher 14 Tage Zeit, widerrufene Waren zurückzusenden. Ebenso haben Händler zwei Wochen Zeit, den Bestellbetrag zu erstatten. Allerdings hat der Händler das Recht, das Geld so lange einzubehalten (Zurückbehaltungsgrecht), bis er die widerrufene Ware erhalten oder der Verbraucher den Rückversand derselben nachgewiesen hat.

=> Im Falle einer auf dem Postweg verlorenen oder beschädigten Rücksendung

Bislang und in Zukunft gilt: Geht die Retoure verloren oder wird beschädigt, bleiben die Händler auf den Kosten sitzen. Hat der Verbraucher einen Nachweis, dass er die Retoure abgeschickt hat und hat er die Ware ordnungsgemäß verpackt, braucht sich dieser keine Sorgen über mögliche Ansprüche seitens des Händlers machen. Erbringt der Händler allerdings einen Nachweis über vom Verbraucher unzureichend verpackte Ware, haftet der Verbraucher für Schäden.

=> Widerruf mittels Formular, E-Mail oder Telefon

Bislang galt: Mit dem einfachen Zurücksenden der Ware machten Verbraucher bereits vom Widerrufsrecht Gebrauch. Sie mussten darüber hinaus keinen expliziten Widerruf erklären.

Neue Regelung: Einfach zurückschicken reicht nicht mehr. Der Widerruf muss dem Händler unmissverständlich mitgeteilt werden. Hierfür muss der Bestellung künftig ein Muster-Widerrufsformular beiliegen. Verbraucher können aber auch einfach per E-Mail oder sogar telefonisch den Vertrag widerrufen. Das Telefonat müssten sie aber im Streitfall nachweisen können. Der Widerrufsgrund (Bsp.: Ware gefällt nicht) muss weiterhin nicht genannt werden.

=> Kein Widerrufsrecht für digitale Güter

Bislang galt: Es war umstritten, wie mit dem Widerruf von online gekauften, digitalen Inhalten umzugehen war.

Neue Regelung: Digitale Güter (z.B. Musikdownloads) können vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, wenn Verbraucher vor dem Kauf darauf hingewiesen werden und wenn diese dem Verzicht auf das Widerrufsrecht durch das Setzen eines Häkchens ausdrücklich zustimmen.

=> Klare Angaben über die Lieferzeit

Bislang galt: Bislang genügt es, wenn Händler einen ungefähren Liefertermin angeben (Beispiel: “ca.” 3-5 Tage) – nicht aber, bis wann die Bestellung spätestens eintrifft.

Neue Regelung: Künftig müssen Händler über Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, damit Käufer konkret wissen, in welchem Zeitraum die Ware tatsächlich bei ihnen eintrifft. Einschränkende Zusätze wie “ca.” oder “in der Regel” sind nicht mehr zulässig. Außerdem muss diese Angabe für das entsprechende Lieferland zutreffend sein, da der innerdeutsche Versand naturgemäß schneller vonstatten geht als der ins Ausland.

=> Keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen beim Check-out

Bislang galt: Manche Onlineshops bieten zahlungspflichtige Zusatzleistungen an, etwa eine Waschmaschinengarantie, die beim Kaufprozess zum Teil automatisch mitverkauft werden. Käufer können diese zwar per Klick abwählen, übersehen oder versäumen dies aber häufig und sehen sich dann mit erhöhten Kosten konfrontiert.

Neue Regelung: Bietet ein Händler Zusatzleistungen an, müssen Verbraucher diesen ausdrücklich zustimmen, indem sie ein Häkchen in sogenannten Checkboxen setzen. Sie brauchen keine Sorgen haben, unverschuldet kostenpflichtige Zusatzdienste zu bestellen.

Generell sollten Verbraucher Folgendes beachten:

Onlinehändler müssen Verbraucher vor dem Kauf auf alle relevanten Bedingungen von Zahlungsarten über Lieferfristen bis hin zum Widerrufsrecht hinweisen. Dennoch ist es vor allem für Gelegenheits-Onlinekäufer ratsam, vor der Bestellung kurz selbst die für ihn wichtigen Modalitäten zu prüfen. Das neue Widerrufsrecht stärkt in einigen Punkten zwar auch die Rechte von Händlern, in den meisten Punkten profitieren aber die Endverbraucher durch EU-weit klar geregelte Gesetze. Sie müssen vor dem Kauf verstärkt auf die Leistungen des jeweiligen Onlineshops hingewiesen werden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich kurzfristig viel an den bestehenden Rücksendebedingungen ändern wird. Viele Onlinehändler haben bereits angekündigt, an den bestehenden und von den Verbrauchern gewohnten Regelungen nichts ändern zu wollen. Es könnte darauf hinauslaufen, dass treue Kunden mit kostenlosen Retouren belohnt und Viel-Retournierer zur Kasse gebeten werden. Davon profitieren all diejenigen, die ernsthafte Bestellungen absenden und die Absicht verfolgen, Ware auch wirklich zu behalten. Dass ein Schuh doch mal zu klein ist oder das Notebook nicht gefällt und retourniert wird, steht außer Frage – und bleibt auch weiterhin eine der großen Stärken des Onlineshoppings.
Händler dürfen an vielen Stellen vom neuen Gesetz abweichen, wenn dies dem Kunden zugute kommt, beispielsweise durch die Übernahme der Retourenkosten oder verlängerte Widerrufsfristen.

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