(openPR) Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle?
Baustellen sind gefährlich, gleich, ob dort gearbeitet wird, oder nicht. Gerade nach Feierabend locken Bauplätze Kinder magisch an. Und weil der Nachwuchs auf das obligatorische „Betreten verboten“-Schild selten reagiert, müssen Baufirmen Gefahrenquellen immer sorgfältig sichern.
Tun sie das nicht, haften sie, wenn etwas passiert. Wie das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 5. März dieses Jahres (OLG Koblenz 05.03.2014 Az.: 5 U 1090/13) urteilte, haben Baufirmen in jedem Fall die Verkehrssicherungspflicht – auch gegenüber Menschen, die die Baustelle unbefugt betreten. Verkehrssicherungspflicht wahrnehmen bedeutet: erkennbare Gefahren vermeiden, und den „Verkehr“, sprich die Zugangsmöglichkeit zur Gefahrenstelle, blockieren.
Im Falle des OLG-Urteils hatte ein Bauherr die Baustelle nach Feierabend betreten und war, um etwas zu prüfen, von außen übers Gerüst geklettert und in den ersten Stock eingestiegen. Dort war er dann durch ein ungesichertes Treppenloch abgestützt und hatte sich schwer verletzt. Nach Ansicht des OLG traf die Firma in diesem Fall keine Schuld, denn sie musste nicht damit rechnen, dass sich jemand wie ein Turner übers Gerüst ins Haus hangelt. Mit Blick auf die im Urteil des OLG Köln vom 5.3.2014 expressis verbis betonte Verkehrssicherungspflicht sollten Baufirmen immer damit rechnen, dass Unbefugte die Baustelle betreten. Sie müssen deshalb alle erkennbaren Gefahrenquellen sorgfältig absichern. Ungewöhnliches Verhalten, wie in diesem speziellen Fall, müssen sie aber nicht vorhersehen.
Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).










