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Datenschutzbeauftragte müssen sich weiterbilden

16.04.201407:35 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Die Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten ist eine wesentliche Forderung nach § 4 f Abs. 3 BDSG und dient zur Erhaltung der unter § 4 f Abs. 2 BDSG geforderten Fachkunde. Hierzu muss die verantwortliche Stelle dem Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen ermöglichen und deren Kosten übernehmen.



Die Ausgestaltung der Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten bietet dabei diverse Möglichkeiten und kann zum Beispiel im Jahresbericht dokumentiert werden. Dies dient zur Entlastung beider Seiten. Die verantwortliche Stelle kann im Schadensfall den Nachweis führen, dem Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit zur Weiterbildung ausreichend eingeräumt zu haben. Der Datenschutzbeauftragte kann im Gegensatz dazu bei unzureichender Möglichkeit zur Weiterbildung im Schadensfall mögliche Haftungsrisiken minimieren.

Die Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten kann dabei durch verschiedene Ansätze verfolgt werden, welche mit unterschiedlichen Kosten verbunden sind.

Alternativen zur Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten:
• Fort- und Weiterbildungen (gem. § 4 f Abs. BDSG) werden in der Regel von externen Anbietern angeboten und sind kostenpflichtig. Dies Art der Fortbildung ist insbesondere sinnvoll, wenn innerhalb der Unternehmens neue Technologien eingeführt werden, da die häufig in komplexere Zusammenhänge abgehandelt werden müssen.
• Die Mitgliedschaft in Berufsfachverbänden bietet eine regelmäßige Information des Datenschutzbeauftragten durch Fachzeitschriften, Newsletter und Rundschreiben. Dabei veröffentlichen die Verbände auch datenschutzrechtliche Grundsatzurteile und nehmen deren Bewertung vor.
• Darüber hinaus bieten die Mitglieder der Berufsverbände eine Plattform zum Austausch von Erfahrungen an, welche jedem Mitglied offen steht. Auch steht es einem Mitglied frei sich zusätzlich in Arbeitskreisen zu engagieren und so in einem Teilbereich des Datenschutzes zu einem Experten zu reifen.
• Neben diesen eher institutionellen Angeboten zur Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten steht es dem Datenschutzbeauftragten natürlich frei, durch Eigenstudium diverser Veröffentlichung von respektablen Institutionen (z.B. Landesdatenschutzbehörde) seine Kenntnisse zu aktualisieren. Dieser Weg ist jedoch auch sehr zeitintensiv und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Im Spannungsfeld des Tagesgeschäftes stellt die Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten die verantwortliche Stelle wie den Datenschutzbeauftragten selber vor einem Abwägungsprozess. Gelingt dies jedoch nicht, können die Aufsichtsbehörden auch im Nachgang die Bestellung des Datenschutzbeauftragten aufheben.

Informationen zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
http://www.it4management.de/welche-aufgaben-hat-datenschutzbeauftragter/

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