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Schwarzer Tag für Privatpatienten

27.02.200615:24 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Bundesgerichtshof billigt Diskriminierung Psychologischer Psychotherapeuten und ihrer Patienten durch Landeskrankenhilfe

Unter dem Motto "wir schneidern Ihnen einen Maßanzug" haben einige private Krankenversicherungen ihre Tarife so stark differenziert, dass Patienten die Tücken in den Angeboten immer weniger entdecken können. Im Wettbewerb um den Kunden werden von einzelnen Versicherern Leistungen zugunsten eines kostengünstigen Angebots auch gar nicht mehr versichert. So hat die Landeskrankenhilfe die Behandlung von Privatpatienten durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch eine Tarifklausel komplett ausgeschlossen. Unter Hinweis auf die Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten im Psychotherapeutengesetz 1998 wurde dagegen eine Musterklage vor dem Oberlandesgericht Celle geführt, die 2004 zum Nachteil für den Patienten abgewiesen wurde.



Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen das Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Der privatrechtlich zwischen dem Kläger und der privaten Versicherung geschlossene Vertrag schließe die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten nicht ein. Einen "Überrumpelungseffekt" mochte das Gericht in der Beschränkung auf ärztliche Therapeuten nicht erkennen. Mit anderen Worten: Der Kläger hätte vorher genauer lesen müssen, was er unterschreibt. Dass damit die Absichten des Gesetzgebers bei Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes missachtet und erhebliche Einschränkungen der psychotherapeutischen Versorgung von privat Versicherten vorgenommen werden, störte den BGH anscheinend nicht. Ebenso wenig die Tatsache, dass ein späterer Wechsel zu einem anderen Tarif oder anderen Versicherer ausgeschlossen sein dürfte, sobald Bedarf an Psychotherapie besteht.

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hält das Urteil für problematisch. Für den Verband Psychologischer Psychotherapeuten (VPP) im BDP erklärte Eva-Maria Schweitzer-Köhn, es sei ein Unding, dass Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten noch acht Jahre nach Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes ausgegrenzt werden. Sie seien hoch qualifiziert, verfügten über die Approbation und stellten zudem den weitaus größten Teil der Behandler.

Die freie Wahl des Behandlers ist bei den meisten privaten Krankenversicherungen auch in der Psychotherapie gewährleistet. Wenn jetzt jedoch schrittweise von Versicherern das Psychotherapeutengesetz in einzelnen Tarifen oder - wie bei der Landeskrankenhilfe - grundsätzlich ignoriert wird, und das mit ausdrücklicher Billigung des BGH, dann ist die Marschrichtung klar: Heute beschränken sie die psychotherapeutische Leistung auf Ärzte, morgen begrenzen sie sie nach Gutdünken auf ein Verfahren und übermorgen schließen sie sie womöglich ganz aus. Wer sich darauf einlässt, hat aus Sicht des Bundesgerichtshofes selbst Schuld. Der BDP appelliert an Verbraucherorganisationen, die Öffentlichkeit unbedingt auf diese gefährliche Entwicklung hinzuweisen und sie bei der Prüfung von Versicherungsangeboten entsprechend zu beraten.

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