(openPR) Mieter kann irrtümliche Zahlungen auf verspätete Abrechungen zurückfordern
(dmb) Mieter, die in Unkenntnis der zwölfmonatigen Ausschlussfrist auf eine verspätete Nebenkos-tenabrechnung zahlen, können ihr Geld nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, das entschied heute der Bundesgerichtshof (VIII ZR 94/05).
Als „richtig und wichtig“ begrüßte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die neue BGH-Entscheidung. „Geschützt werden die Mieter, die irrtümlich oder vorschnell auf eine verspätete Abrechung des Vermieters zahlen und die die Rechtslage nach der Mietrechts-reform 2001 nicht kennen.“
Nach dem Gesetz - Paragraf 556 Absatz 3 Satz 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – gilt, dass der Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrech-nungszeitraums erhalten haben muss. Nach Ablauf dieser so genannten Ausschlussfrist sind Nach-forderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist die hier beschriebene Rechtslage mit der Miet-rechtsreform 2001 Gesetz geworden. Sie gilt erstmals für Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2001 betreffen, bzw. für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 2001 enden.
Wer in Unkenntnis der geänderten Rechtslage – irrtümlich – auf die verspätete Abrechnung des Vermieters noch zahlt oder schon gezahlt hat, kann jetzt sein Geld zurückfordern, so der Deutsche Mieterbund. Der Vermieter ist ungerechtfertigt bereichert. Anders als bei verjährten Ansprüchen, bei denen der Vermieter möglicherweise die Zahlung hätte behalten dürfen, muss er die Zahlungen des Mieters in jedem Fall als „ungerechtfertigte“ Bereicherung zurückzahlen. Er kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Mieters auch nicht auf „Vertrauensschutz“ berufen, und die Zah-lung des Mieters ist auch kein „Schuldanerkenntnis“.
„Eine zeitnahe Abrechnung und eine hohe Abrechnungssicherheit für den Mieter waren die Ziele der Mietrechtsreform 2001. Die heutige BGH-Entscheidung betont diese Grundsätze und stellt klar, dass überforderte oder übertölpelte Mieter zu Unrecht gezahlte Betriebskosten von ihrem Vermieter zurückfordern können. Der hat kein Recht, die Zahlung zu behalten“, so der Deutsche Mieterbund. „Die Mieteransprüche beginnen frühestens von dem Zeitpunkt an zu verjähren, an dem Mieter er-fahren, dass sie zu Unrecht gezahlt haben. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.“





