(openPR) Über die MPC-Schiffsfonds MS Santa Virginia und MS Santa Victoria wurde am Amtsgericht Niebüll das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 121/13 und Az.: 5 IN 120/13). Das meldet das fondstelegramm. Die Containerschiffe zählen zu der Santa-V-Serie des Emissionshauses MPC Capital, das erst Anfang November Insolvenz für die Santa-R-Schiffe anmelden musste. Den betroffenen Anlegern droht nun der Totalverlust ihres investierten Geldes.
Die Krise der Schifffahrt setzt sich bei den MPC-Schiffsfonds unvermindert fort. Anleger müssen im Insolvenzfall nicht nur den Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals befürchten, sondern auch, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückfordert. Denn mit dem Erwerb der Fonds-Anteile haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen mit allen verbundenen Risiken erworben.
Dennoch sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. „Möglicherweise können sie Schadensersatzansprüche geltend machen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Dazu sollten sie ihre Kapitalanlage von einem Fachanwalt rechtlich auf mögliche Schadensersatzansprüche überprüfen lassen.
„Schiffsfonds sind weder eine sichere Kapitalanlage noch hoch profitabel. Das haben die zahlreichen Insolvenzen in den vergangen Monaten mehr als deutlich gemacht. Allerdings wurden sie häufig eben als sicher und renditestark beworben. Die Risiken wurden hingegen gerne verschwiegen“, so Cäsar-Preller. Doch genau so eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Denn an eine anleger- und objektgerechte Beratung werden hohe Anforderungen gestellt. „Wenn z.B. ein Anleger ausdrücklich eine sichere Kapitalanlage für seine Altersvorsorge wünscht und ihm dann die Beteiligung an einem Schiffsfonds vermittelt wird, sind diese Anforderungen sicher nicht erfüllt“, erklärt der Jurist.
Der Anleger muss auch über alle Risiken, die mit seiner Investition verbunden sind, aufgeklärt werden. Diese Risiken reichen von langen Laufzeiten, über erschwerte Handelbarkeit bis hin zum Totalverlust.
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass auch sogenannte Kick-Backs, also Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, offen gelegt werden müssen. Denn sie können einen wichtigen Hinweis darauf liefern, ob die Bank möglicherweise in einem Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und denen des Kunden stand. Das kann wiederum großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Möglicherweise wäre ein Geschäft bei Kenntnis des Kunden über die Kick-Backs erst gar nicht zu Stande gekommen. „Auch in einem solchen Fall können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Natürlich muss aber immer der Einzelfall geprüft werden“, sagt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger von Schiffsfonds.
Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de












