(openPR) Der Strafjurist ( www.strafjurist.de ) berichtet, dass der 3. Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen 3 StR 61/02 ( http://tinyurl.com/b2h49 ) und 3 StR 243/02 ( http://tinyurl.com/bod9z ) jeweils vom 15.12.2005 nochmals deutliche Abgrenzungskriterien zwischen strafloser Vorbereitungshandlung, Versuch und Vollendung beim BTM-Erwerb bzw. Handel aufgezeigt hat.
Danach ist die Bitte an einen Freund, eine Telefonnummer eines Dritten zu besorgen, um dort nachfragen zu können, ob dort BTM bezogen werden kann, noch straflos.
Der Anruf bei einem Dealer mit der Frage, ob er BTM liefern kann, der aber sofort sagt, dass er nicht liefern kann oder will, ohne dass es zu konkreten Verkaufsverhandlungen kommt, sei danach als Versuch einzuordnen.









