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Welche Ansprüche stehen dem Handelsvertreter in Österreich zu?

22.08.201312:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Innsbruck
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(openPR) Gemäß § 24 Abs. 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird.

Wer ist Handelsvertreter nach der österreichischen Rechtslage?
Gemäß § 1 Handelsvertretergesetz (HVertrG) ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
Entscheidend für die Beurteilung der Tätigkeit ist nicht die Bezeichnung der Vereinbarung, sondern, wie der Vertrag in der Praxis tatsächlich „gelebt“ wird.
Im Lichte der österreichischen Judikatur ist unter „Vermittlung“ zu verstehen, dass der Handelsvertreter durch seine mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den potenziellen Geschäftspartner des Unternehmens (z.B. durch Informieren, Beraten, Besprechen etc.) den Abschluss des Geschäftes fördert. Neukunden sind jedenfalls diejenigen Kunden, mit denen der Unternehmer zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist.

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