(openPR) ... gibt´s vorne Geld. So oder so ähnlich heißt es meist bei Verkehrsunfällen. Hier soll es aber nicht um Haftungsquoten gehen, sondern um das, was der unverschuldet in einen Unfall geratene Verkehrsteilnehmer vom Gegner und dessen Kfz-Versicherer zu Recht verlangen kann.
Zunächst wird natürlich der Schaden am eigenen Fahrzeug übernommen, und zwar in Höhe einer sach- und fachgerechten Reparatur nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies kann auch dazu führen, dass neue Reparaturtechniken (Stichwort: Beulendoktor) die Reparaturkosten senken. Eine Besonderheit gilt bei Neuwagen. Fahrzeuge, die maximal einen, höchstens zwei Monate alt sind und nicht mehr als 1.000 km auf dem Tacho haben, werden auf Neuwagenbasis abgerechnet.
Eine weitere Besonderheit trifft meist die Führer älterer Fahrzeuge, bei denen oft die Reparaturkosten den aktuellen Zeitwert des Fahrzeugs - teils erheblich - übersteigen. In solchen Fällen des wirtschaftlichen Totalschadens wird in aller Regel nur der Betrag ausgezahlt, der dem Zeitwert abzüglich Restwert entspricht. Diese Abrechnung nach Gutachten und die fiktive MWSt bleiben einem späteren Artikel vorbehalten.
Bei Reparatur des Fahrzeugs wie auch bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag ist der Wertverlust auszugleichen, der einen Preisabschlag bei einem späteren Verkauf des Kfz als Unfallwagen ausgleichen soll, und der natürlich von Art und Umfang der Beschädigung abhängt.
Für die Dauer der Reparatur oder - bei Totalschaden - die Suche nach einem Neuwagen steht dem Geschädigten ein Leihwagen zu. Es wird dringend empfohlen, den Leihwagen eine Klasse niedriger als den eigenen Wagen zu wählen. Dann nämlich verzichten die Versicherer auf den Abzug der so genannten Eigenersparnis, beinhaltend die Kosten, die man für den Unterhalt seines eigenen Fahrzeugs sonst aufgewandt hätte.
Der Grundsatz, den Schaden so gering wie möglich zu halten, gebietet es auch, wirtschaftlichere Alternativen als einen Leihwagen in Betracht zu ziehen, beispielsweise bei geringer Fahrleistung auf Taxen oder den öffentlichen Personenverkehr auszuweichen. Wer ganz auf den Mietwagen verzichtet, erhält für den Zeitraum von Reparatur oder Neuwagen-Suche eine Nutzungsausfall-Pauschale, die nach Modell und Alter des Kfz zwischen rund EUR 25.- und EUR 100.- pro Tag beträgt.
Dass der Geschädigte zusätzlich Anspruch auf Erstattung des Kostenvoranschlags der Werkstatt hat, versteht sich ebenso wie bei den Kosten eines Gutachters. Dieser wird meist bei Schäden ab EUR 1.000.- hinzugezogen, wobei der Geschädigte selbst den Gutachter bestimmen kann und nicht an den von der Versicherung genannten gebunden ist.
Zu erstatten sind weiter Abschleppkosten, regelmäßig aber nur dann, wenn das verunfallte Fahrzeug entweder nicht mehr fahrtüchtig oder nicht mehr verkehrssicher ist. Ansonsten ist dem Geschädigten zuzumuten, sein verunfalltes Fahrzeug selbst zur Werkstatt zu bewegen.
Ersetzt werden auch die Anwaltskosten. Der Geschädigte kann also nach Wahl einen Rechtsanwalt beauftragen, die Kosten hierfür trägt der Gegner. Weiter wird eine allgemeine Kostenpauschale gezahlt, meist angesiedelt bei rund EUR 25.-. Mit dieser sind die finanziellen Unannehmlichkeiten für Telefonate und Korrespondenz mit Versicherer, Werkstatt, Sachverständigem usw. abgegolten, es sei denn, im Einzelfall können höhere Kosten nachgewiesen werden. Dass auch Schadenersatz gefordert werden kann für im Kfz mitgeführte und beim Unfall beschädigte Gegenstände, versteht sich.













