(openPR) Berlin, 10.08.2013. Die Deutsche Bahn forderte von einem ihrer BahnCard-Kunden, dass dieser ein zweites Vertragsjahr bezahle, da er ein Abo über die BahnCard abgeschlossen habe. Tatsächlich hatte der Kunde lediglich einen Einjahresvertrag über die BahnCard abgeschlossen. Die Tatsache, dass er laut Bahn angeblich auch ein Abo abgeschlossen habe, war ihm unbekannt. Selbst das Gericht konnte von der angeblich bestehenden Forderung der DB nicht überzeugt werden – Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 31. Juli 2013, Aktenzeichen 2 C 80/13.
Die DB schickte dem Kunden nach Ablauf des ersten BahnCard-Vertragsjahres automatisch die zweite BahnCard für das nächste Jahr, inkl. Rechnung. Da der DB-Kunde zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag mit Abonnentenregelung über die DB-BahnCard abgeschlossen hatte, widersprach er der Rechnung. Die DB behauptet anschließend, dass der Kunde während der Buchung im Internet deutlich auf die Abo-Regelung der BahnCard hingewiesen worden sei. Das stimmte nicht. Der Kunde sah bei Buchung der BahnCard keinen Hinweis auf einen mehrjährigen Laufzeitvertrag. Er ging fest davon aus, dass er die DB BahnCard lediglich für ein Jahr erwarb.
Da der DB-Kunde die Rechnung nicht beglich, gab die Deutsche Bundesbahn die Forderung an das Inkassounternehmen Universum Inkasso aus Frankfurt ab. Dieses erhöhte die Forderung noch um die Inkassogebühren und verlangte weiterhin die Zahlung der BahnCard-Rechnung. Einer Aufforderung, die vertragliche Grundlage für das BahnCard-Abo nachzuweisen kam Universum Inkasso nicht nach.
Nachdem die BahnCard-Rechnung unbezahlt blieb, entschied sich das Inkassobüro die Angelegenheit vor Gericht auszutragen. Das Amtsgericht Gengenbach sollte darüber entscheiden, ob der Deutsche Bahn-Kunde die Rechnung für die zweite BahnCard begleichen müsse. Auch vor Gericht konnte die DB bzw. Universum Inkasso keinen Nachweis der vertraglichen Grundlage für das BahnCard-Abo erbringen. Die DB legte zwar einen Bildschirmausdruck über die Online-Buchungsmaske für die DB BahnCard im Internet vor, es konnte dem Gericht jedoch nicht deutlich gemacht werden, aus welchem Jahr diese Maske war. Letztendlich scheiterte die DB vor Gericht an einem Beweismangel. Sie hatte kein Möglichkeit, das Gericht zu überzeugen, dass der Kunde bei Kauf der BahnCard im Internet auf einen Abonnenten-Vertrag hingewiesen worden sei. Daher wies das Gericht die Klage zurück.
Urteil vom 31.07.2013 gegen die Deutsche Bahn DB, vertreten durch die Universum Inkasso GmbH, am Amtsgericht Gengenbach, Aktenzeichen 2 C 80/13.
Eine nähere Erläuterung zum Sachverhalt und das Urteil im Volltext finden Sie hier:
http://www.kanzlei-hollweck.de/2013/08/10/die-deutsche-bahn-verliert-vor-gericht-urteil-amtsgericht-gengenbach-vom-31-07-2013-az-2-c-80-13/
Thomas Hollweck
Rechtsanwalt in Berlin
Kanzlei für Verbraucherrecht













