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Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz tritt jetzt in Kraft

30.07.201316:08 UhrLogistik & Transport

(openPR) Bremer Inkasso: Gläubiger kommt ihr Recht nun noch teurer „zu stehen“.

Alles wird teurer. Und nun auch deutsches Recht. Das Gesetz mit dem klangvollen Namen ‚2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz‘, kurz


(2. KostRMoG), ist verabschiedet und tritt am 1. August 2013 in Kraft. Mit diesem Gesetz werden z. B. das Gerichtskostengesetz (GKG) sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) neu gestaltet, und die Kostenordnung (KostO) wird ersetzt durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Neben einer lange überfälligen Reform der Notarkosten und der Gerichtskosten im Bereich der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Ziel größerer Transparenz und klarerer Kostenstrukturen bringt das 2. KostRMoG u.a. auch Änderungen bei der Rechtsanwaltsvergütung – im Wesentlichen in Form von Erhöhungen (die letzte Gebührenerhöhung gab es vor knapp 20 Jahren):
„Was auf den ersten Blick für den einen oder anderen wie ‚Fachchinesisch‘ anmuten mag und nur für einen kleinen, eingeweihten Kreis von Bedeutung zu sein scheint, hat Auswirkungen auf fast alle Lebensbereiche“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Jeder, der in Zukunft die Hilfe eines Anwalts, Notars oder des Gerichts etc. benötigt, muss tiefer in die Tasche greifen. Gerade bei niedrigen Streitwerten sind enorme Erhöhungen zu verzeichnen. Beauftragt beispielsweise ein Gläubiger einen Anwalt, eine Forderung einzuziehen, entsteht i. d. R. eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG) + Auslagen. Bislang waren dies bei einer Forderung in Höhe von 300,00 EUR netto 39,00 EUR; künftig wird ein Gläubiger dafür 70,20 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) ‚berappen‘ müssen (80 % Steigerung). Bei höheren Streitwerten fällt die Erhöhung dann allerdings moderater aus: Wird der Anwalt mit dem Einzug einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR beauftragt, musste der Gläubiger bislang netto 651,80 EUR aufbringen. Nach der neuen Gebührentabelle sind es dann netto 745,40 EUR (rd. 14,4 % mehr).“

„Es steht zu befürchten,“ so Drumann weiter, „dass jetzt noch mehr berechtigte Forderungen unbefriedigt bleiben, als dies ohnehin schon der Fall ist – einfach aus dem Grund, weil so mancher Gläubiger bei der Höhe der neuen Gerichts- und Anwaltskosten davor zurückschrecken wird, einen Prozess zu führen, dessen Ausgang ungewiss ist. Dabei kann jeder Unternehmer, dessen Kunden nicht zahlen, die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder in gleicher Höhe eines Inkassounternehmens zur Realisierung seiner Forderungen entstehen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen. D.h., der Schuldner muss auch für diese Kosten aufkommen, die durch sein ‚Nicht-rechtzeitig-Zahlen‘ entstanden sind.“

„Die Praxis zeigt uns aber heute schon, dass es sich viele Gläubiger schlicht und ergreifend nicht leisten können, für ihr Recht vor Gericht zu ziehen. Sie scheuen das Kostenrisiko. Denn wer einen Prozess verliert, den trifft es ja doppelt - und bald auch doppelt härter: Man hat dann ja nicht nur die eigenen Kosten zu tragen, sondern auch die des Prozessgegners. Und die sind, genau wie die eigenen Kosten, mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG ebenfalls um einen beträchtlichen Prozentsatz höher.“ Weiter gibt Bernd Drumann zu bedenken: „Selbst bei der Schließung eines gerichtlichen Vergleichs (hier trägt jede Partei i. d. R. ihre Kosten selbst) bleibt dem Gläubiger in Zukunft viel weniger von der Vergleichssumme übrig. Es kann daher für einen Gläubiger jetzt von größerem Nutzen sein, ein seriös arbeitendes Inkassobüro, welches schwerpunktmäßig vorgerichtlich tätig wird, mit dem Einzug seiner Forderungen zu beauftragen. Erst recht dann, wenn der Gläubiger dort bei Scheitern des Inkassos lediglich eine Nichterfolgspauschale und bare Auslagen zu zahlen hat, statt voller Honorare.“
„Die Erhöhung insbesondere der Rechtsanwaltskosten sehen wir durchaus kritisch“, fährt Drumann fort, „wenngleich sie nach über zwanzig Jahren wohl überfällig und der allgemeinen Preissteigerung geschuldet ist. Dabei tun sich manche Schuldner heute schon enorm schwer, die offenen Forderungen zu begleichen. Hier wäre es wünschenswert, wenn die Gläubigervertreter gerade bei kleineren Forderungen wie dem erwähnten Beispiel von 300 EUR – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – überdenken, ob sie den Gebührenrahmen wirklich voll ausschöpfen wollen. Wenn die Schuldner so „entlastet“ werden, kommt das letztendlich auch den Gläubigern zu Gute.“

„Was mir aber richtig ‚Bauchweh‘ bereitet, ist der Gedanke, dass bei dem anhaltenden Trend von immer weiteren Überschuldungen in der Gesellschaft, der Kreis derer, die auf ihren Forderungen sitzen bleiben, immer größer wird. Und dem gegenüber steht der ‚Freifahrtschein zum Schulden machen‘: die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzfall auf ggf. nur drei Jahre! –

Da wäre eine Verkürzung der Zeitspanne von 20 Jahren bis zur nächsten Gebührenerhöhung, wenn denn nötig, wohl eher anzudenken“, so der Geschäftsführer Bernd Drumann abschließend.

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