(openPR) Am 15. Juni 2013 wies der Generalrechtsanwalt der EU auf den Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Hofes "Audiencia Nacional" in seinem am 27. Februar 2012 erhobenen Beschluss, auf den Schutz personenbezogener Informationen hin.
Grund dafür war die Beschwerde einer spanischen natürlichen Person, die von Google Spanien forderte, dass bei der Suche nach Daten wie Vor- und Nachnamen seine Person schädigende Infos, wie die Zwangsversteigerung seines häuslichen Eigentums im Jahr 1998, angezeigt werden. Diese Bekanntmachung musste nach damaligem spanischen Recht in der Zeitung La Vanguardia abgedruckt werden. Es war zu klären, ob Google gezwungen werden könne, den Link auf die Seiten mit den personenbezogenen Daten aus seinem Index zu löschen.
Google teilte daraufhin über seinen Anwalt Francisco-Enrique González-Diaz mit, dass es lediglich einen Vermittlungscharakter im bezug auf Informationen habe und nicht in der Lage sei, die Richtigkeit und Seriösität jeder indizierten Seite zu prüfen.
Dem Widersprach der Anwalt des spanischen Klägers, Joaquín Muñoz Rodriguez: "Die betroffene Person muss ein Recht haben zu entscheiden, welche Information für sie schädlich ist. Es gibt ein Recht auf Vergessen." Ohne Google könne man heute keinerlei Information über die Zwangsversteigerung abrufen und Google bewege sich mit seiner Aussage, rein vermittelnden Charakter zu haben, "am Rande des Datenschutzes".
Die Anwältin der EU Kommission, Isabel Martínez del Peral war auch der Meinung, dass Google sich an die spanischen Datenschutzrichtlinien halten müsse und bestätigte, dass
die Grundrechte der Internetnutzer durch eine Streichnung schädlicher Inhalte aus dem Suchmaschinenindex von Google keine Gefahr darstelle.
Das Gericht wird einige Monate nach dem 25. Juni sein Urteil fällen, an dem der Gutachter des EU-Gerichtshofes seine Empfehlung zum Schutz personenbezogener Daten im Internet ausgesprochen hat.







