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Krank im Urlaub – Rechtstipps für die Reise

28.06.201313:26 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Krank im Urlaub – Rechtstipps für die Reise

(openPR) Köln, 27. Juni 2013. Die Vorfreude auf den wohl verdienten Urlaub im Sommer ist groß. Doch eine Erkrankung im oder vor dem Urlaub kann die Freude sehr schnell trüben.
Stornokosten, verlorene Urlaubstage, Kosten für den Arztbesuch im Ausland sowie Reisemängel – vieles gibt es dabei zu beachten. Welche Möglichkeiten Reisende im Fall der Fälle haben, erklärt ROLAND-Partneranwalt Klaus Rimmele von der Kanzlei Brugger in Friedrichshafen.



Krank vor dem Urlaub: bis wann Stornierungen möglich sind
Die Reise ist schon seit vielen Monaten gebucht, doch können unterschiedliche Gründe dazu führen, dass der Urlaub nicht angetreten werden kann. Typische Fälle sind schwere Krankheit, schwerer Unfall, Arbeitslosigkeit oder ein Todesfall in der Familie. Generell lässt sich eine gebuchte Reise jederzeit stornieren. „Im Vertrag zur Urlaubsreise steht, zu welchen Bedingungen die Reise storniert werden kann. Dabei gilt: Je näher das Datum der Abreise rückt, desto weniger Geld erhält man zurück. Ab einem bestimmten Zeitpunkt erstattet der Reiseveranstalter keine Kosten mehr. Eine Reiserücktrittsversicherung trägt dann meist die Stornokosten“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Klaus Rimmele. Eine Stornierung muss unverzüglich dem Versicherer und dem Reiseveranstalter gemeldet werden. Auch wer keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, sollte beim Veranstalter direkt Bescheid geben. Je nach Anzahl der Tage bis zum Reisebeginn wird unter Umständen noch ein Teil des Reisepreises zurück erstattet.

Reiseabbruchversicherung: gut abgesichert in den Urlaub
Während eine Reiserücktrittsversicherung den Urlauber bis zum Reiseantritt absichert, greift die Reiseabbruchversicherung bei einem vorzeitigen Ende des Urlaubs. „Eine Reiseabbruchversicherung kann bis unmittelbar vor der Abreise abgeschlossen werden. Neben Hotelkosten und verpassten Ausflügen ist bei vielen Versicherungen auch der vorzeitige Rückflug abgesichert. Klassische Gründe für einen Reiseabbruch sind Krankheit oder auch eine Naturkatastrophe am Urlaubsort“, erläutert Rechtsanwalt Rimmele.

Krank im Urlaub: So bleiben die Urlaubstage erhalten
Im Urlaub krank zu werden ist schlimm genug, aber auch noch seinen Jahresurlaub dafür zu verlieren, ist gleich doppelt ärgerlich. Das muss aber nicht sein. „Wer im Urlaub erkrankt, sollte sich noch am Urlaubsort bei Arbeitgeber und Krankenkasse melden und Bescheid geben, dass und wie lange er arbeitsunfähig ist. Außerdem muss er seinen aktuellen Aufenthaltsort und seine Kontaktdaten angeben“, informiert der ROLAND-Partneranwalt. Der Erkrankte ist verpflichtet, am ersten Tag der Krankheit im Urlaub einen Arzt aufzusuchen. Auf der Bescheinigung muss eindeutig stehen, dass die Person arbeitsunfähig für den jeweils ausgeübten Beruf ist. Unmittelbar nach der Rückkehr sollte er sich dann erneut bei Arbeitgeber und Krankenkasse melden. „Wer das beachtet, sollte die entgangenen Urlaubstage zurück erhalten“, so Klaus Rimmele.

Arztbesuch im Ausland: Wer trägt die Kosten?
Ein Arztbesuch im Urlaub wirft schnell viele Fragen auf: Wer übernimmt die Behandlungskosten? Und muss der Erkrankte in Vorkasse treten? „Es hängt davon ab, ob die Reise ins EU-Ausland oder darüber hinaus geht. Für das EU-Ausland gibt es seit einigen Jahren die Europäische Krankenversicherungskarte“, klärt der Rechtsanwalt auf. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist auf der Rückseite der Versicherungskarte abgedruckt und muss nicht extra beantragt werden. Anfallende Kosten für Behandlungen im europäischen Ausland werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet. In vielen Ländern außerhalb der EU greift die gesetzliche Krankenkasse nicht. „Bei Reisen über die europäischen Grenzen hinaus benötigen Urlauber eine private Auslandskrankenversicherung. Bei kleineren Behandlungen muss man meist dennoch in Vorkasse treten, größere Beträge dagegen werden direkt über die Auslandskrankenversicherung abgerechnet“, ergänzt Rechtsanwalt Rimmele.

Pauschalreise oder Individualurlaub: wer bei Ansprüchen haftet
Erkrankung durch verdorbene Lebensmittel, Mängel im Hotelzimmer oder an der Hotelanlage: Sobald der Urlaub nicht wie vorgesehen verläuft, stellt sich schnell die Frage nach der richtigen Beschwerdestelle. Bei einer Pauschalreise muss zuerst der Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort informiert werden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub ist der Reiseveranstalter der korrekte Ansprechpartner, nicht das Reisebüro. „Mängel im Urlaub müssen grundsätzlich bewiesen werden. Fotos eignen sich dafür am besten. Bei Lebensmitteln ist die Beweislage oft schwierig. Erkranken beispielsweise mehrere Hotelgäste zur gleichen Zeit, sollte man sich die Daten der Mitreisenden notieren, um zu Hause beim Reiseveranstalter eine Entschädigung zu fordern“, rät Rechtsanwalt Rimmele. Grundsätzlich sollte dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beheben. Bei Individualreisen ist es oftmals schwieriger, Ansprüche geltend zu machen, vor allem wenn das Hotel oder die Fluggesellschaft im Ausland liegen.


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