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wertplan-nord-immobilien.de zum Grundstücksrecht: Pflicht zum beheizen der benachbarten Doppelhaushälfte?

11.06.201312:43 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Wenn durch die in der einen Hälfte eines Doppelhauses untergebrachte Heizungsanlage die andere Doppelhaushälfte mit beheizt und mit Warmwasser versorgt wird, kann der Nutznießer vom Heizungsbetreiber mangels Vereinbarung eine (dauernde) Versorgung der Doppelhaushälfte mit Heizwärme und Warmwasser nicht verlangen. Auch das so genannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis führt nicht zu einem selbständigen Anspruch.

Im vom BGH am 8. Februar 2013 entschiedenen Fall hatte der Heizungsbetreiber die andere Doppelhaushälfte stillschweigend, jedoch gegen Erstattung der Verbrauchskosten und anteiliger Instandhaltung mit versorgt, dann jedoch die Versorgung eingestellt. Hiergegen wehrte sich der Nachbar. Der BGH lehnte zwingende Gründe für eine Weiterbelieferung ab, da der Nachbar seine Doppelhaushälfte schließlich mit einer eigenen Heizungsanlage versehen könne. Dass hierzu ggf. ein neues Rohrleitungssystem eingebaut werden müsse, stünde dem nicht entgegen.

Praxistipp
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Wer seinen Nachbarn bisher ohne jegliche Vereinbarung mitversorgte, ist hierzu nicht auf Dauer verpflichtet. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Versorgung von einem Tag auf den anderen eingestellt werden darf. Vielmehr muss so gekündigt werden, dass der Nutznießer für eine alternative Art der Versorgung seiner Immobilie Sorge tragen kann. Daher muss das Kappen der Leitungen so rechtzeitig angekündigt werden, dass der Nachbar ausreichend Zeit erhält, sein Objekt mit einer eigenen Heizungsanlage auszustatten, bevor die Versorgung tatsächlich beendet wird.

Autor: Frank U. Schuster
Fundstelle: BGH, Urteil vom 08. Februar 2013, V ZR 56/12

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