(openPR) Soest, 07.06.2013. Neue Anforderungen vom Luftfahrt-Bundesamt an die Beschäftigungsbezogene Überprüfung (BÜ) für den Status bekannter Versender. Verwendung eines veralteten Formulars kann zum Nicht-Erlangen des Status führen.
Die Anforderungen für den Status bekannter Versender/reglementierter Beauftragter für die Luftfrachtsicherheit sind in der EU-Verordnung Nr. 185/2010 geregelt. Der Status erfordert u.a., dass das Personal mit Kenntnis und Zugang zur Luftfracht im Unternehmen zuverlässigkeitsüberprüft ist. Dieses muss in als Verfahren in dem vorzulegenden Sicherheitsprogramm dokumentiert werden.
Im Zusammenhang mit der Berichtigung ABl. L 41, 12. Februar 2013, der VO (EU) Nr. 185/2010 wurde das Kapitel 11.1.4b in folgenden Wortlaut geändert: „die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.”
Aus dieser Änderung ergibt sich für die jetzige Praxis:
Die meisten bis dahin durchgeführten B?s erfüllen diese Forderung nicht, es wurden häufig in Ausbildungs-/Beschäftigungszeiten nur Lücken von mehr als 28 Tagen erfasst. Die geänderte Verordnung fordert jetzt eine eindeutige Erfassung aller Lücken während der letzten 5 Jahre, sowie die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungszeiten in diesem Zeitraum. Darüber hinaus wird jetzt eine eindeutige Bewertung der Zuverlässigkeit durch den Verantwortlichen im jeweiligen Betrieb gefordert.
Insofern werden im Rahmen der derzeitigen bV-Zulassungen BÜ-Formulare, die diese Anforderung nicht erfüllen, korrekterweise beanstandet. Am 13.05.2013 hat das LBA auf seiner Homepage ein Musterformular zur Erstellung einer korrekten BÜ veröffentlicht, an welchem sich die Unternehmen orientieren können.
Dies bedeutet konkret:
- Alle Unternehmen, die sich noch in der Erstellungsphase des bekannter-Versender-Sicherheitsprogramms (bVSP) bzw. des Luftfrachtsicherheitsprogramms (LFSP des regB) befinden und ihr Sicherheitsprogramm noch nicht beim LBA eingereicht haben, sollten ein Formular mit diesem Inhalt verwenden.
- Bereits zugelassenen bekannten Versendern/reglementierten Beauftragten empfehlen wir, alle vorhandenen BÜ`s auf das neue Musterformular umzustellen und ggf. eine Revisionsmeldung des Sicherheitsprogramms beim LBA einzureichen. Dies hängt davon ab, wie die Sachverhalte im jeweiligen Sicherheitsprogramm beschrieben sind. Natürlich ist auch bei etwaigen zukünftig anstehenden B?s (z.B. bei neuen Mitarbeitern) ein Formular zu verwenden, das die aktuellen Anforderungen abdeckt.
- Bereits zugelassene bV, die die Zuverlässigkeit noch über ein polizeiliches Führungszeugnis abgedeckt haben, empfehlen wir, entweder auf die §7 LuftSiG-Überprüfung oder die BÜ umzustellen. Das polizeiliche Führungszeugnis allein reicht nicht mehr aus, um die Zuverlässigkeit in ausreichendem Maße festzustellen, es darf weiterhin ergänzend zur BÜ genutzt werden (betrifft nur bV).
Als erfahrenes Beratungsunternehmen im Bereich Luftfrachtsicherheit hält die AOB GmbH das aktuelle Musterformular bereit. Für fachliche Auskünfte und weitere Informationen stehen die Berater unter www.aob-consulting.de gern zur Verfügung.











