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Urheberrechtliche Zulässigkeit des "Framing"

21.05.201318:13 UhrIT, New Media & Software
Bild: Urheberrechtliche Zulässigkeit des "Framing"
Schürmann Wolschendorf Dreyer
Schürmann Wolschendorf Dreyer

(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet. Der Bundesgerichtshof hält die Einbettung von Internet-Videos auf der eigenen Seite für zulässig. Es verstoße nicht gegen das deutsche Recht. Allerdings muss nun der Europäische Gerichtshof klären, ob eine Verletzung gegen europäisches Recht vorliegen könnte.



„Framing“
Beim sogenannten „Framing“ werden dem Nutzer einer Internetseite Videos zugänglich gemacht, die auf einer fremden Seite gespeichert sind. Um den Film anzusehen, muss der Nutzer die ursprünglich aufgerufene Seite aber nicht verlassen. Das Video wird mit der eigenen Internetseite so verknüpft, dass der Nutzer oft nicht bemerkt, dass es sich um ein fremdes Video handelt.

Die Klägerin ließ zu Werbezwecken ein Video mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Dieser war dann ohne Zustimmung der Klägerin auf "YouTube" eingestellt worden.
Die beiden Beklagten sind Wettbewerber der Klägerin und unterhalten jeweils eigene Internetseiten. 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das Video der Klägerin im Wege des "Framing" abzurufen. Mit einem Klick auf einen Verweis konnten die Nutzer den Film vom Server der Plattform „YouTube“ abrufen und konnten diesen auf der Internetseite der Beklagten im „Frame“ ansehen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

Entscheidung des BGH
Der BGH befand, dass sich die Klägerin nicht auf deutsches Urheberrecht berufen könne. Es werde letzten Endes nur eine technische Verknüpfung zu dem auf einer fremden Seite gespeicherten Film hergestellt. Somit hätte der Betreiber der fremden Seite (vorliegend YouTube) den Film „öffentlich zugänglich gemacht“.

Allerdings ergäbe sich aus der Urheberrechts-Richtlinie der EU eine andere Schlussfolgerung, so der BGH. Daher soll nun der EuGH entscheiden, ob das Framing im vorliegenden Fall zulässig ist oder es auf eine urheberrechtswidrige "öffentliche Wiedergabe" des Films hinausläuft.

Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - Die Realität

LG München I - Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10

OLG München - Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11

Die Erläuterungen zu aktuellen Gerichtsurteilen sowie Entwicklungen inklusive der jeweiligen Empfehlungen sind kostenlos im Internet abrufbar unter www.medienundmarken.de/latest.html

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