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Kieferchirurgie – wer zahlt Behandlungskosten

29.04.200400:36 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) Kieferchirurgie – wer zahlt Behandlungskosten?

Düsseldorf 07.07.2003 - Der Gang zum Kieferorthopäden ist meistens die Idee von ‚gemeinen’ Eltern und oft verbunden mit der Pein, für viele Monate eine Zahnspange tragen zu müssen. Doch da nun mal nicht nur Kleider Leute machen, sondern auch schöne Zähne dazu gehören, sollten Kiefer- oder Zahnfehlstellungen möglichst in jungen Jahren korrigiert werden. Aber wer zahlt die unter Umständen umfangreichen Behandlungskosten? ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein gesetzlicher Anspruch (§ 29 Fünftes Sozialgesetzbuch) auf kieferorthopädische Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen besteht. So ist der Anspruch u.a. davon abhängig, dass der Versicherte zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In einem konkreten Fall reichte eine Patientin den Behandlungsplan ihres Kieferorthopäden noch vor ihrem 18. Geburtstag bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ein. Diese verweigerte die Kostenübernahme. Es kam zur Klage. In der ersten Instanz hat das Sozialgericht Trier die gesetzliche Krankenversicherung verurteilt, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan der Zahnärzte nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten (AZ: S 5 K 79/98). Gegen den Gerichtsbescheid legte der Versicherer jedoch Berufung eingelegt – mit Erfolg. Die Begründung: Die Voraussetzungen einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 29 SGB V seien nicht gegeben. Das Landessozialgericht Rheinland- Pfalz entschied: Weder Bisslage noch Kieferform rechtfertigten eine Kostenübernahme (AZ: L 5 KR 37/99). Als dann schließlich das Bundessozialgericht über den Fall zu entscheiden hatte, war die Klägerin mittlerweile 21 Jahre alt. Das Gericht entschied, dass sie keinen Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung hat und beruft sich dabei auf das Gesetz, wonach der Versicherte zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Da die Behandlung bisher nicht begonnen wurde, ist ihr Anspruch ausgeschlossen. Bei Klagen auf Behandlungsleistungen seien Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die Betroffene muss also entscheiden: Verzicht auf eine kieferorthopädische Behandlung oder Bestreiten der Kosten aus eigener Tasche (BSG, AZ: B 1 KR 17/01 R).



Fitnessvertrag wegen schmerzender Bandscheibe kündbar

Immer wieder gibt es Probleme, wenn Mitglieder von Fitness-Clubs ihre Mitgliedschaft vor Vertragsende kündigen wollen. Doch ARAG Experten weisen auf einen Fall hin, der eine Kündigung des Vertrages unter Umständen rechtfertigt: Probleme mit den Bandscheiben. Aus genau diesem Grund wollte ein Fitness-Fan den Mitgliedsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, denn ein Krafttraining war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Der Center weigerte sich jedoch mit der Begründung, der Mann sei nicht gänzlich sportunfähig, er sei zumindest in der Lage, spezielle, ärztliche Übungen zum Aufbau der Rückenmuskulatur durchzuführen. Doch die Richter sahen es sportlich und entschieden zu Gunsten des Bandscheibenpatienten: Sollte es sich bei den gesundheitlichen Hindernissen bei dem Patienten um einen dauerhaften Zustand gehandelt haben, war er zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, ansonsten zu einer vorübergehenden Vertragsaussetzung. Da das Krafttraining wichtiger Teil der Übungen sei, müsse der Kunde sich nicht auf andere Angebote verweisen lassen (AG Rastatt, AZ: 1 C 398/01).

 

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