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Geschlossene Fonds: Was ändert sich wirklich durch den § 15b EStG ?

(openPR) Bislang konnten Investoren, die sich an einem geschlossenen Fonds beteiligten, durch die hohen Anfangsverluste ihre persönliche Steuerbelastung im Jahr der Anschaffung dieser Beteiligung senken. Hierbei war es möglich, diese Verluste mit anderen Einkunftsarten zu verrechnen.



Diese unmittelbare Steuerersparnis wirkte sich allerdings nur auf das Einkommen im Jahr des Fondsbeitritts aus.

Was passiert in den Folgejahren einer solchen Investition?

Diesem vermeintlichen „Steuergeschenk“ stehen in den Folgejahren entsprechend höhere Steuerbelastungen gegenüber, sollten einer Investition Erträge (in diesem Zusammenhang KEINE Ausschüttungen) folgen. Schließlich hat der Investor eine Gewinnerzielungsabsicht und will nicht – der Steuersenkung willen – an einer völlig nutzlosen Unternehmung beteiligt sein. Diese steuerlichen Erträge müssen in den Folgejahren versteuert werden.

Daher werden die steuerlichen Verluste tatsächlich nur zeitnah zusammengerafft, um im aktuellen „Einkommensjahr“ noch die individuelle Steuerlast zu senken. Diese Reduzierung wird üblicherweise in der Bewirtschaftungsphase eines Fonds wieder durch später zu versteuernde Erträge kompensiert. Da diese jährlichen Erträge entsprechend geringer sind als es die Anfangsverluste waren, konnten sie zumeist in gut verträglicher Dosierung über die Laufzeit verteilt werden.

Was geschieht nun nach der Gesetzesnovelle des § 15b EStG?

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen die hohen Anfangsverluste, sobald sie 10 % der investierten Summe übersteigen, nun nicht mehr sofort bei der Anschaffung mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern mit den zukünftigen Erträgen aus exakt dieser Einkunftsquelle verrechnet werden. Hierbei bedeutet „Einkunftsquelle“ nicht nur die jeweilige Einkunftsart, sondern der tatsächliche Fonds bzw. die tatsächliche Beteiligungsgesellschaft.

Hält ein Investor beispielsweise drei Anteile an geschlossenen Immobilienfonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so zählt jeder einzelne Fonds als eigenständige Einkunftsquelle gemäß § 15b EStG. Sollte einer dieser Fonds niemals Erträge erwirtschaften – was je nach Initiator relativ unwahrscheinlich ist, nach dem alten Modell allerdings häufiger vorkam – so werden auch keine steuerlichen Verrechnungen mit den Anfangsverlusten vorgenommen.

Mit der Neuregelung möchte die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Verzerrungen begegnen, die Steuersparmodelle in der Vergangenheit mit sich gebracht haben. Durch die Berücksichtigung steuerlicher Effekte fanden nämlich einige Anlageformen einen reißenden Absatz, der ihnen ohne Berücksichtigung steuerlicher Besonderheiten verwehrt geblieben wäre. Das Vorhaben der Bundesregierung, diese Verzerrungen zu beseitigen, ist durchaus begrüßenswert. Immerhin beheben sie einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zugunsten steueroptimierter Anlageformen. Durch seinen jähen Rundumschlag schießt der Fiskus aber über das eigentliche Ziel hinaus. Gerät eine Fondsgesellschaft nämlich in finanzielle Schieflage und wird insolvent, ist das gesamte Eigenkapital auf Rechnung des Investors verloren, ohne dass der Anleger diesen Verlust mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnen könnte.

Dies ist auch das erste große Fazit der Änderungen:

Der Investor trägt das Risiko seiner Investitionsentscheidung alleine. Den Fiskus interessieren Investitionen nur, wenn sie ertragreich sind.

Was geschieht in der Zukunft?

Die Neuregelung bedeutet nicht, dass Anfangsverluste für immer verloren sind. Sie werden jetzt allerdings erst mit den späteren Erträgen der Bewirtschaftungsphase verrechnet und quasi bis zum Eintritt in die Ertragszone steuerlich ignoriert. Verloren geht hingegen der Zinseszins-Effekt einer relativ hohen Anfangsauszahlung durch Steuerersparnisse.

Fazit Nummer zwei lautet daher:

Anfangsverluste gehen nicht verloren. Sie können aber nur noch mit zeitlicher Verzögerung genutzt werden.

Diese beiden Schlussfolgerungen führen letztlich dazu, dass Kapitalanleger – wollen sie auch in der Zukunft mit ihrem Investment in geschlossene Fonds erfolgreich sein – darauf achten müssen, dass die ausgesuchten Fonds rendite- und nicht verlustorientiert agieren. Und diese Grundregel allen ökonomischen Wirkens sollte jeder Anleger beherzigen.

Anbieter renditeorientierter Produkte können der Neuregelung also ruhigen Herzens entgegensehen. Hektik dürfte sich derzeit jedoch bei den Akteuren einstellen, die ihre Produkte nur dankt Steuertuning an den Mann bringen können.

Sollten übrigens die Ausschüttungen an die Gesellschafter die steuerlichen Erträge übersteigen und die Gesellschaft insolvent werden, so müssen wie schon bisher die Gesellschafter Ihre zu viel gezahlten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Daran hat sich nichts geändert.

Dr. Oliver Klein (Rechtsanwalt und Steuerberater) und Mike Duis (Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft)
05. Dezember 2005

***

Herr Dr. jur. Oliver Klein ist Rechtsanwalt und Steuerberater, Herr Mike Duis ist Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und Immobilienökonom

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