(openPR) Im Zuge der Gesundheitsreform wurde eine Krankenversicherungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Demnach müssen sich zuletzt gesetzlich Krankenversicherte mit einem Beitragssatz freiwillig versichern, der sich an einem fiktiven Mindesteinkommen orientiert. Obwohl Selbständige dies z.T. nicht erreichen, werden knapp 160 Euro pro Monat berechnet. Demnach zahlt mancher der "versicherungspflichtigen freiwilligen" Versicherten mehr als ein "nur" versicherungspflichtiges Mitglied. Bei gleichem Einkommen.
Den Krankenkassen Krankenkassen schulden diejenigen, die nicht zahlen können, bereits Beiträge in Milliardenhöhe. Die hohe Summe ist auch durch Wucherzinsen in Höhe von 5% pro Monat entstanden. Statt das Problem zu beheben, wird durch eine gesetzliche Senkung der Verzugszinsen nur ein Symptom bekämpft. Da Sozialgerichtsverfahren erfahrungsgemäß über mehrere Jahre andauern, wird in dieser Zeit eine Gesundheitsgefährdung, in einigen Fällen sogar eine Gesundheitsschädigung eintreten, da die Krankenkassen nur zwingend notwendige Maßnahmen übernehmen. Eine Vorsorge, die dies und die damit verbundenen höheren Kosten verhindern kann, findet nicht statt. Ein Sozialgericht kann im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zwar rückwirkend die Gewährung des vollen Versicherungsschutzes bestätigen. Die Krankenkassen reagieren jedoch darauf mit Bescheiden, die ein Ruhen des Leistungsanspruchs für zukünftige Zeiträume beinhalten. Während der Zeit zwischen Bescheid, Widerspruchsbescheid, Klageerhebung und einstweiliger Anordnung gilt ein Ruhen des Leistungsanspruchs. Dieses "Spiel" wiederholt sich mehrmals pro Jahr, schafft Aktenberge und beschäftigt Gerichte. Auf Kosten der eigentlich grundrechtlich geschützten körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Woran nicht gedacht wird: Ein Beitragskonto kann ausgeglichen werden, aber es gibt keinen reellen Ausgleich für erlittene gesundheitliche Schäden.
Die Krankenkassen erzielen trotzdem hohe Überschüsse. Und Geld fehlt an anderer Stelle.
Die GGLW schafft und fördert alle Einrichtungen und Maßnahmen, die der Rettung aus dem deutschen Watt dienen.
Der allgemeine Rettungsdienst soll an einer öffentlichen Straße in gut 90% aller Fälle nach einer Viertelstunde eintreffen. Ein Verletzter kann sich im Watt mehrere Kilometer von einer Straße entfernt auf unbefestigtem Boden befinden. Aktuell bewegen sich die Rettungskräfte (je nach örtlichen Begebenheiten) zu Fuß im Watt.
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