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Enterbter Schlusserben kann möglicherweise Probleme bereiten

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg grprainer.com führen aus: In einer Vielzahl der Fälle setzen sich Eheleute in ihren Testamenten zunächst wechselseitig als Erben ein. Die Kinder werden dann zumeist zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass mitunter im Todesfall eines Elternteils unter Umständen auch dessen Bruder oder Schwester seinen bzw. ihren Pflichtteil einfordern kann.



Dieser Aspekt kann möglicherweise enorme Schwierigkeiten bereiten. Dabei kann sich insbesondere der verbleibende Schlusserbe des verbleibenden Schlusserbteils letztlich nicht sicher sein. Aus diesem Grunde kann diese Konstellation gerade für ihn negative Konsequenzen haben. In Bezug auf derartige Erbverträge könnte weiterhin problematisch sein, dass der überlebende Elternteil grundsätzlich nicht dazu befugt ist, den gemeinsam festgesetzten Erbvertrag nach dem Tod des Ehepartners wieder zu ändern.

Einen vergleichbaren Fall soll das Oberlandesgericht Hamm (OLG) vor nicht allzu langer Zeit entschieden haben (Az. I-15 W 134/12). In dem von dem OLG zu entscheidenden Fall sollen die die beiden leiblichen Töchter des Ehemanns im Ehevertrag des Ehepaares als Schlusserben eingesetzt worden sein. Als der Vater verstarb, soll eine der beiden Töchter ihren Pflichtteil eingefordert haben. Damit blieb wohl die andere als Schlusserbin übrig. Allerdings soll die Ehefrau des verstorbenen Ehemanns den Ehevertrag in der Folge zugunsten ihrer eigenen leiblichen Tochter abgeändert haben. Schlussendlich soll es dann zum Konflikt zwischen der ursprünglich als Alleinerbin übrig gebliebenen leiblichen Tochter des Ehemannes und der leiblichen Tochter der Ehefrau gekommen sein. Die Letztere wollte nunmehr wohl die Erbschaft des hälftigen Schlusserbteils der ausgeschiedenen Schwester streitig machen.

Das OLG soll entschieden haben, dass die ursprüngliche Schlusserbin Anspruch auf einen Erbschein hat, in welchem sie als Alleinerbin bezeichnet ist. Das Gericht begründete seine Auffassung wohl mit dem Umstand, dass nach dem gemeinschaftlichen Willen des Ehepaares der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes wohl ein erbrechtlicher Vorteil zukommen sollte. Diesen dürfe die Ehefrau nachträglich ändern.

Ehepaare sollten für die Aufsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments, einen im Familien- und Erbrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann bei der Aufsetzung ihres letzten Willens alle denkbaren Konstellationen beachten. Ein qualifizierter Rechtsanwalt berät Sie gerne, damit die von Ihnen bestimmten Schlusserben im Erbfalle ohne Probleme Ihre Erbschaft antreten können.

http://www.grprainer.com/Testament.html

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