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Klappergeräusche am Fahrzeugunterboden - eine Bagatelle?

11.03.201317:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Klappergeräusche am Fahrzeugunterboden - eine Bagatelle?
RECHTSANWALT  Bernhard LUDWIG
RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG

(openPR) Rudi Ratlos fragt:
Klappergeräusche am Fahrzeugunterboden - eine Bagatelle?
Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

Dirk hatte lange gespart, um sich sein Traumauto kaufen zu können. Doch der Neuwagen scheint ein "Montagsauto" zu sein. Bereits zehnmal hatte er es in der Vertragswerkstatt. Eine Vielzahl der kleinen, aber bei einem Kaufpreis von 33.000 Euro ärgerlichen Mängel, konnten von der Werkstatt behoben werden. Ein klapperndes Geräusch aus dem vorderen Bereich des Fahrzeug-Unterbodens allerdings kehrt immer wieder und tritt in unregelmäßigen Abständen auf. Weder die Werkstatt noch ein Service-Fachmann des Fahrzeugherstellers konnten die Ursache für die Klappergeräusche feststellen.



Dirk und seine Mitfahrer fühlen sich deshalb unwohl, wenn sie mit dem Fahrzeug unterwegs sind. Sie befürchten jederzeit "liegen zu bleiben" oder gar einen schweren Unfall mit dem technisch unsicheren Fahrzeug zu erleiden.

Aus diesen Gründen, und weil weder der Händler noch der Fahrzeughersteller in der Lage sind, die Mängelursache festzustellen und zu beheben, ist Dirk von dem Kaufvertrag zurückgetreten und fordert die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Autohändler lehnt die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Der Mangel hätten bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorgelegen, außerdem sei ein sogenannter "Bagatellmangel" zumutbar, Dirk müsse ihn hinnehmen.

Dirk ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Er will wissen, ob die mehrfach erfolglosen Reparaturversuche zur Behebung der sporadisch auftretenden Klappergeräusche am Unterboden ihn zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen oder nicht.

Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) am 28.02.2013 in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Klägers und Autokäufers entschieden hatte.

In jenem entschiedenen Fall wurde bereits in I. Instanz vom Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die von dem Käufer behaupteten Mängel bestätigte. Die Ursache der aus dem Bereich der Vorderradaufhängung kommenden klappernden Geräusche konnte der Gutachter ebenfalls nicht feststellen. Der Sachverständige hatte laut Gericht jedoch ausführlich dargelegt und begründet, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimme.

Das OLG sah aus diesem Grund einen erheblichen Mangel als gegeben. Bei einem Mangel dieser Art kommt es nicht darauf an, dass die voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises liegen würden. Vielmehr ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung für die Insassen.

Wenn sich die Insassen aus den genannten Gründen in dem Fahrzeug nicht sicher fühlten, sei das Fahrzeug mangelhaft und berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 3 U 18/12).

Rudi riet Dirk, aus Beweisgründen ein außergerichtliches Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Wenn das Gutachten das Vorhandensein der Mängel in seinem Fall bestätigen sollte, erhöht dies in Verbindung mit o.g. Grundsatzurteil die Erfolgsaussichten seiner Klage.

Rudi wies Dirk weiter darauf hin, dass er sich die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeuges anrechnen lassen müsse. Den gesamten Kaufpreis wird Dirk im Obsiegensfalle somit nicht zurückerhalten. Das muss Dirk bei der Antragstellung in der Klage beachten. In o.g. Fall des OLG Frankfurt hatte sich der Kläger und Käufer bei 83.000 gefahrenen Kilometern eine Nutzungsentschädigung von fast 13.000 Euro auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen lassen müssen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
www.rudi-ratlos-fragt.de

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