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Deutsche Telekom will W-LAN der Kunden nutzen

05.03.201316:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Deutsche Telekom will W-LAN der Kunden nutzen

(openPR) Zum Start der Cebit meldet die Deutsche Telekom AG eine Kooperation mit dem Anbieter FON, der bereits seit längerem das gemeinsame Teilen privater W-LAN Netze im Rahmen einer Community propagiert.

Die Telekom will also jetzt ihre Kunden am Ausbau ihres Hotspot-Netzes beteiligen. Ob diese dafür eine Gutschrift erhalten sollen, wurde nicht bekannt.

Einem Artikel bei SPIEGEL-Online vom 04.03.2013 dazu ist zu entnehmen, dass das Geschäftsmodell von FON bislang stets von den Providern kritisch gesehen wurde, da diese ja letztlich zu einer Verminderung neuer Internet-Anschlüsse führen kann. Diese Vorbehalte scheint die Deutsche Telekom nicht mehr zu haben.

Und weiter heißt es in dem Artikel zu dem Modell von FON:

„Gern verwiesen wurde auch auf eine möglicherweise problematische juristische Lage, Stichwort "Störerhaftung", wenn Fremde das Netz für Rechtsverletzungen missbrauchen. Inzwischen wird klargestellt, dass der Anschluss-Inhaber nicht für das Geschehen im öffentlichen W-Lan-Netz haftet.“

Diese Aussage erstaunt uns doch sehr. Es ist gerade nicht klargestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Geschehen in seinem Netzwerk haftet.

Im Gegenteil besteht nach wie vor die vom BGH bereits 2010 in einem Urteil (I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“) entschiedene Rechtslage weiter, dass nämlich sogar zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch für über diesen Anschluss vorgenommene rechtswidrige Handlungen verantwortlich ist, dass er also wie ein Täter haftet.

Nur bei bestimmten Konstellationen, beispielsweise bei minderjährigen Kindern, die die Tat begangen haben, aber ausreichend zuvor von den Eltern belehrt wurden, oder bei Ehegatten, besteht die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach aktueller Rechtslage ausdrücklich nicht. In fast allen anderen Konstellationen ist sogar eine Täterhaftung, meistens jedoch zumindest eine Störerhaftung des Anschlussinhabers gegeben.

Insoweit wird es spannend sein zu beobachten, wie die Deutsche Telekom AG die Vereinbarung mit ihren Kunden treffen will, um diese aus der Haftungsproblematik zu entlassen.

Wir sind gespannt.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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