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Keine Scheidung ohne Trennungsjahr – Beschluss des OLG Köln

05.03.201315:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Scheidung ohne Trennungsjahr – Beschluss des OLG Köln
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.
Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht.

(openPR) Möchte sich in Deutschland ein Ehepaar scheiden lassen, muss es nach dem deutschen Scheidungsrecht in der Regel das so genannte Trennungsjahr (mindestens 10 Monate) durchlaufen. Erst dann kann der Scheidungsantrag zulässigerweise beim Familiengericht eingereicht werden. Ohne das Trennungsjahr kann der Scheidungsantrag durch das Familiengericht zurückgewiesen werden. „Die Frage ist aber häufig, wann das Trennungsjahr im konkreten Fall beginnt“, sagt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf. „Genau zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht Köln jetzt ein interessantes Urteil gefällt.“

In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um ein Ehepaar, das sich scheiden lassen wollte, aber weiterhin zusammen in der gemeinsamen Wohnung lebte und auch alle Aufgaben des Ehe- bzw. Familienlebens wahrnahm. So kümmerte sich die Frau beispielsweise um den gemeinsamen Haushalt und auch das Ehebett wurde noch geteilt. Die Argumentation des Ehemanns, dass es sich trotzdem um eine Trennung i.S.d. § 1566 Abs. 1 BGB handele, da das Familienleben nur wegen der Kinder aufrecht erhalten werde und beide Eheleute inzwischen einen anderen Partner haben, wies das Gericht ab. Die Richter begründeten den Beschluss damit, dass in diesem Fall nicht von einer Trennung ausgegangen werden könne und auch keine unzumutbare Härte vorliege.

„In diesem Fall hat nach Ansicht der Richter das Trennungsjahr eindeutig noch nicht begonnen. Vielmehr könne es sich auch um eine vorübergehende Ehekrise handeln. Dieses Beispiel zeigt, dass Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten, sich ernsthafte Gedanken über diesen Schritt machen und ihn dann auch konsequent umsetzen müssen“, sagt Fachanwalt Heumann.

Dabei ist die getrennte Wohnung nicht unbedingt Voraussetzung für den Beginn des Trennungsjahres. Heumann: „Aber für das Gericht muss klar erkennbar sein, dass das Ehepaar ´getrennt von Tisch und Bett´ lebt und getrennte Haushalte führt: Keine gemeinsame Benutzung des ehelichen Doppelbettes mehr. Keiner erledigt noch Haushaltsarbeiten für den anderen mit. Wichtig: Ist der Trennungszeitpunkt streitig, hat derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag von seinem Anwalt einreichen lässt, die Beweislast für den von ihm behaupteten früheren Zeitpunkt.“

OLG Köln Az 4 UF 182/12, Beschluss

Mehr Informationen: http://familien-u-erbrecht.de/trennung-scheidung/

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