openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Beim präsentieren darf nicht geklaut werden

25.02.201313:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Beim präsentieren darf nicht geklaut werden

(openPR) In Präsentationen für den Kunden setzt eine Agentur gerne Bilder ein, um die Präsentation attraktiver zu gestalten. Für solche Präsentationen muss die Agentur die Zustimmung der Urheber der fremden Werke (Texte, Bilder, Musik, Videos usw.) einholen und ggf. eine Lizenzgebühr bezahlen.

Nur in wenigen Fällen sieht das Urheberrechtsgesetz enge Ausnahmen von der Zustimmungspflicht vor: Dies ist bspw. beim reinen Privatgebrauch der Fall oder beim Zitat: Wer aber fremde Fotos zitieren möchte, muss sich mit dem Foto inhaltlich auseinandersetzen. Wer also das Foto nur verwendet, um seine Präsentation aufzuhübschen, muss vorher den Urheber fragen. Es reicht also im Regelfall nicht aus, lediglich die Quelle bzw. den Urheber zu benennen.

Verstöße gegen das Urheberrechts können schnell sehr teuer werden. Wer also mit fremden Werken zu tun hat, sollte die Grundregeln im Urheberrecht kennen. Schauen Sie doch dazu auf unser Spezialportal www.urheberrecht-portal.de: Dort finden Sie weitere Informationen zum Urheberrecht.

Am Rande: Umgekehrt muss aber ein „Diebstahl“ gefürchtet werden: Der Auftraggeber für den Pitch, dem die Agentur Ideen präsentiert, kann sich an den Ideen durchaus bedienen. Ideen sind grundsätzlich nicht geschützt und frei. Auch Veranstaltungskonzepte oder Werbekonzepte sind im Regelfall nicht (urheberrechtlich) geschützt, da sie oftmals nur aus einer Aneinanderreihung von Ideen bestehen. Urheberrechtlich geschützt sein kann allenfalls die graphische oder textliche Aufbereitung der Ideen. Will die Agentur den Ideenklau verhindern, sollte sie das vor dem Pitch mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbaren.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 700732
 155

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Beim präsentieren darf nicht geklaut werden“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Nicht nur bei Regen, auch im Winter ist der Boden oft nass. Meistens ist damit auch der Boden im Eingangsbereich einer Location, eines Supermarktes, einer Apotheke usw. betroffen. Passiert es, dass ein Besucher ausrutscht, stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer bzw. Veranstalter das hätte verhindern müssen (und können). Die Gerichte unterscheiden tatsächlich: Muss der durchschnittlich aufmerksame Gast ggf. damit rechnen, dass es im Eingangsbereich rutschig ist? Z.B. weil es draußen regnet oder schneit und damit auf der Hand liegt, das…
Bild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevorBild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Erhebliche Änderungen kommen im Reiserecht auf uns zu, d.h. für alle, die als Reiseveranstalter, Reisevermittler o.Ä. tätig sind. Hier ein paar der wesentlichen Änderungen, die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befinden: Anwendbarkeit des Reiserechts Der Begriff „Pauschalreisevertrag“ wird künftig anstelle des „Reisevertrages“ gelten. Die besonderen Vorschriften über Pauschalreiseverträge (siehe ab § 651a BGB-E) sollen künftig ausdrücklich nicht gelten für Reisen (siehe § 651a Absatz 4 BGB-E), die • nur gelegentlich, nicht zum …

Das könnte Sie auch interessieren:

Sie lesen gerade: Beim präsentieren darf nicht geklaut werden