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Geschwindigkeitsmessung per Laserpistole: Fehlerquelle Mensch

18.02.201317:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Geschwindigkeitsmessung per Laserpistole: Fehlerquelle Mensch
Blitzerblog: Portal rund ums Verkehrsrecht.
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(openPR) Laut Entscheidung der Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 13.9.2012 (Az.: IV-2 RBs 129/12) sind die Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung per Laserpistole auch dann verwertbar, wenn die Messergebnisse nicht von einem zweiten Beamten kontrolliert und protokolliert werden. Das so genannte „Vier-Augen-Prinzip“ sei nach Meinung der Richter nicht nötig, um verwertbare Messergebnisse zu erhalten.

„Eine durchaus problematische Entscheidung des OLG Düsseldorf“, meint Rechtsanwalt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte, die sich u.a. auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat. Denn: Bei der Geschwindigkeitsmessung per Laserpistole gibt es kein Foto des vermeintlichen Temposünders. „Außerdem ist es möglich, dass ein Beamter den gemessenen Wert falsch abliest oder sich beim Eintragen des Messwerts in das Protokoll ein Zahlendreher einschleicht. Da wäre eine Kontrolle durch einen weiteren Beamten schon wichtig“, so der Jurist.

Zumal auch andere Methoden der Geschwindigkeitsmessung nicht 100-prozentig zuverlässig seien. Als Fehlerquellen können beispielsweise technische Defekte oder falsche Bedienung in Betracht kommen. „Bei der Geschwindigkeitsmessung per Laserpistole ist die Gefahr eines menschlichen Fehlers natürlich noch einmal höher“, sagt Rechtsanwalt Lüdecke.

Im Grunde bietet jede Art der Geschwindigkeitsmessung aus oben genannten Gründen auch Ansätze für eine Verteidigung. „Dafür ist aber die volle Akteneinsicht, die nur von einem Rechtsanwalt angefordert werden kann, erforderlich“, so Lüdecke.

Rechtlichen Rat finden Verkehrsteilnehmer hier: http://www.blitzerblog.de/themen/geschwindigkeitsverstoss/

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