(openPR) Ein Autofahrer war in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach dem Messergebnis einer Laserpistole war er 49 km/h zu schnell – ein Fahrverbot wäre die Folge gewesen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 1 Ss 141/05 vom 12.08.2005) hatte die Polizei die vor Inbetriebnahme des Gerätes vorgeschriebene Testmessung aber nicht nach den Vorgaben des Herstellers vorgenommen. Daher befand das OLG, anders als das Amtsgericht, das Messergebnis als «derzeit unbrauchbar». Im neuen Verfahren müsse deshalb ein Gutachter hinzugezogen werden. Das Gericht hob damit die Verurteilung des Autofahrers durch das Amtsgericht Trier auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Ein Gericht darf sich also nicht auf Geschwindigkeitsmessungen verlassen, wenn die Gebrauchsanweisung einer so genannten Laserpistole nicht befolgt wurde. Gleiches gilt aber auch für andere Meßmethoden. Vielmehr könnte es Messfehler geben, so dass nur mit einem Sachverständigen zu klären ist, ob mit der fehlerhaften Handhabung die Messergebnisse beeinflusst worden sind. Was jedem eigentlich einleuchtet, wird aber in der Praxis selten beachtet. Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) rät Betroffenen deshalb grundsätzlich jedes Messergebnis durch ein Sachverständigenbüro überprüfen zu lassen. Die Kosten hierfür muss übrigens eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernehmen.
Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen mit seinem Programm „Anti-Knöllchen Service“ eine Sachverständigenprüfung mit anschließender juristischer Überprüfung der Erfolgsaussichten ob gegen ein entsprechendes Beweismittel Widerspruch eingelegt werden kann. Ausgerüstet mit einem solchen Gutachten kann es entweder im polizeilichen Vorverfahren oder im sogenannten Zwischenverfahren helfen, zu einer Einstellung oder Abänderung des Bescheides zu gelangen. Vorteil ist auch, dass gelegentlich durch Nachermittlungen auch die Verjährungsfrist überschritten wird und es damit zu einer Einstellung kommt.
Wer den „Anti-Knöllchen“-Service in Anspruch nehmen möchte, wird beitragsfreies Mitglied bei dem BSZ e.V. Das Mitglied ist damit von allen Kosten und Gebühren Freigestellt, auch für den BSZ Vertragsanwalt fallen für das Mitglied keine Kosten an. Voraussetzung: Rechtschutzversichert!













