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Über das Muss, Kann und Soll von arbeitsmedizinischen Untersuchungen

30.01.201319:37 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Kaum ein Beruf oder eine Tätigkeit kann von sich behaupten, ohne gesundheitliches Risiko zu sein. Damit das Gesundheitsrisiko frühzeitig erkannt wird und dem einzelnen negativen Folgen erspart werden, verpflichtet der Gesetzgeber alle Arbeitgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gegenüber ihren Beschäftigten.



Diese arbeitsmedizinische Vorsorge unterscheidet sich in Pflicht-, Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen. Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten sind Pflichtuntersuchungen festgelegt, ohne deren unbedenkliche Bescheinigung durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin (Betriebsarzt) der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden darf. Beim Thema Pflichtuntersuchungen denken viele nur an Berufe mit einer sichtbaren Gesundheitsgefährdung, wie Arbeiten in einem Labor, in einem Chemieunternehmen, bei Berufskraftfahrer oder Feuerwehrleute. Zur Pflichtuntersuchung muss zum Beispiel aufgrund der Infektionsgefährdungen auch jegliches Pflegepersonal, Mitarbeiter in der Kindertagesbetreuung, Büromitarbeiter die überwiegend Bildschirmarbeit verrichten oder Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einer hoher Lärmumgebung.

Veranlassen muss eine solche arbeitsmedizinische Untersuchung der Arbeitgeber, er steht schliesslich auch in der Verantwortung. Für eine weitere Vielzahl von Tätigkeiten schreibt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Angebotsuntersuchung vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung anbieten, die Teilnahme jedoch ist freiwillig. Die aus der Angebotsuntersuchung resultierende ärztliche Bescheinigung ist keine Voraussetzung für die Tätigkeitsaufnahme. Sollte der Betriebsarzt aber gesundheitliche Bedenken äußer, muss der Arbeitgeber reagieren und Schutzmassnahmen für seinen Beschäftigten ergreifen.

Findet sich in den Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge oder der Gefährdungsbeurteilung kein Hinweis zur Veranlassung einer Pflicht- oder Angebotsuntersuchung, ermöglicht das Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten die Möglichkeit einer sogenannten Wunschuntersuchung oder allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.

Die Vielzahl der arbeitsmedizinischen Untersuchungen ist in Grundsätze verfasst: http://www.mesino-arbeitsschutz.de/work/arbeitsmedizinische-vorsorgeuntersuchungen-g-ziffern - In diesen Grundsätzen wird der Umfang der Untersuchung festgelegt. Ob Blutentnahme, Lungenröntgen, Hörtest oder ein Belastungs-EKG, was untersucht wird, bestimmen die Ziffern von 1 bis 88. Einige arbeitsmedizinische Untersuchungen dienen nicht nur der Früherkennung oder der Vorbeugung von Gesundheitsgefährdungen. Beim Untersuchenden wird auch die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit festgestellt, um Gefährdungen von Dritten oder Sachgüter zu minimieren, so beispielsweise die Untersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder Tätigkeiten, bei denen sich der Arbeitskollege auf seinen Partner hundertprozentig verlassen muss, wie die G 26 Untersuchung für Atemschutzgeräteträger bei der Feuerwehr.

Für den Raum Karlsruhe können arbeitsmedizinische Untersuchungen im arbeitsmedizinischen Zentrum von mesino durchgeführt werden: http://www.mesino-arbeitsschutz.de/zentrum - geschultes Fachpersonal und Fachärzte sorgen mit einer flexiblen Terminierung für schnelle Untersuchungsergebnisse und einer individuellen Betreuung der Unternehmen und Betriebe.

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