(openPR) Schließen Unternehmen mit einander eine Vereinbarung, in der das eine Unternehmen dem anderen gestattet, eine von ihm geschützte Technologie oder ein Patent zu nutzen, dann treffen die Unternehmen auch Regelungen über die dafür zu zahlende Vergütung. Die Vereinbarung und Berechnung solcher Lizenzgebühren ist komplex, in der Praxis bestehen sehr unterschiedliche Arten und Anknüpfungspunkte für Lizenzgebühren. Üblich sind so genannte „Einstandsgebühren“, umsatzabhängige Lizenzgebühren, Mindestlizenzgebühren, die Beteiligung des Lizenzgebers an den Verkaufserlösen des Lizenznehmers usw.
Die „angemessene Lizenzgebühr“ spielt aber auch noch in anderen Bereichen des Gerwerblichen Rechtsschutzes eines wichtige Rolle, unter anderem bei der Berechnung der von einem Unternehmen zu zahlenden Vergütung an seinen Arbeitnehmer dafür, dass dieser im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Erfindung gemacht hat, die das Unternehmen nutzt. Diese Vergütung richtet sich in Deutschland nach dem ArbEG, dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und hat sich in den letzten Jahren zu einem hoch komplexen Rechtsgebiet entwickelt, das Spezialisten in Unternehmen und Anwaltskanzleien sowie Gerichte intensiv beschäftigt. Da für die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Wert der Erfindung maßgeblich ist, existieren Ansätze, diesen Wert daran zu messen, welche Lizenzgebühren das Unternehmen auf dem freien Markt zahlen müsste, wenn es die Erfindung von einem anderen Unternehmen kaufen bzw. sich lizenzieren lassen müsste.
Und auch bei der Verletzung eines Patents gibt es ähnliche Überlegungen: Wie hoch ist der Schadensersatz, den ein Patentverletzer dem Patentinhaber zur Wiedergutmachung für die Patentverletzung zahlen muss? Auch diesen Schaden kann man im Wege der so genannten „Lizenzanalogie“ daran messen, welche Lizenzgebühren der Verletzer dem Patentinhaber hätte zahlen müssen, wenn er das Patent nicht verletzt, sondern mit dem Inhaber eine entsprechende kostenpflichtige Lizenzvereinbarung getroffen hätte. Wie hoch sind die (fiktiven) Lizenzgebühren, die dem Patentinhaber durch die Patentverletzung entgangen sind?
Die Berechnungsmethoden für die angemessen Lizenzgebühr, die angemessene Vergütung nach ArbEG und den angemessenen Schadensersatz im Patentprozess können sich damit zwar auf ähnliche Grundüberlegungen stützen, weisen aber gleichzeitig Eigengesetzlichkeiten und spezifische Betrachtungsweisen auf. Insbesondere in der Frage, wie im Patentverletzungsprozess der Schadensersatz „richtig“ zu berechnen ist, kann von einer einheitlichen Linie kaum gesprochen werden.
Beim Seminar „Angemessene Lizenzgebühr in Lizenzverträgen, im ArbEG und im Patentverletzungsprozess“ am 22. April 2013 in Mannheim kommen Unternehmensvertreter, Rechts- und Patentanwälte sowie Richter von unterschiedlichen Gerichtsstandorten Deutschlands zu einem intensiven Gedankenaustausch zusammen. Ausgewiesene Experten aus den drei genannten Rechtsgebieten beleuchten die Besonderheiten der Lizenzgebühren-, Vergütungs- und Entschädigungsberechnung in „ihrem“ Bereich. Ihren besonderen Wert erhält dieses Seminar durch die einmalige Gelegenheit, dass Praktiker hier „über den Tellerrand“ ihres eigenen Rechtsgebiets hinaus schauen und sich unter einander auch darüber austauschen können, wie die unterschiedlichen Sichtweisen möglicherweise stärker vereinheitlicht werden können. Eine solche „einheitliche Linie“ in der Berechnung insbesondere des Schadensersatzes in Patentverletzungsprozessen gewinnt durch die geplante einheitliche Europäische Patentgerichtsbarkeit neue Relevanz: Die Teilnehmer des Seminars werden auch darüber diskutieren, inwieweit die Schadensersatzberechnung in Patentstreitverfahren vor deutschen Gerichten ein Vorbild für die künftige europäische Einheits-Patentgerichtsbarkeit sein kann.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf unserer Homepage unter: www.akademie-heidelberg.de/seminar/13-04-gp122/angemessene-lizenzgeb%C3%BChr





