(openPR) Ein Zimmermann muss nicht als Fachverkäufer im Baumarkt arbeiten, wenn er berufsunfähig wird. Dies hat das Landgericht Bad Kreuznach (Urteil vom 02.11.2012, 2 O 175/10) entschieden und der Klage eines Zimmerers stattgegeben.
Der Handwerker war aufgrund einer Erkrankung berufsunfähig geworden und verlangte deshalb Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Er berief sich unter anderem darauf, dass der ehemalige Zimmermann als Fachverkäufer im Baumarkt oder als Machinenführer in der Holzindustrie arbeiten könne. Der Versicherer begründete dies damit, dass diese Berufe auch mit "Holz" zu tun hätten und deshalb mit der Tätigkeit eines Zimmermanns vergleichbar wären.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Beklagte zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Der Versicherer hat auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Der Kläger wurde von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer vertreten.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht Dr. Alexander T. Schäfer ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Versicherungsleistungen, insbesondere Personenversicherungen wie der Berufsunfähigkeitsversicherung. Er vertritt ausschließlich Versicherungsnehmer. Nähere Informationen zu Dr. Alexander T. Schäfer unter www.atsrecht.de
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