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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Keine Ungleichbehandlung von Berlinern

07.12.201207:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Land Berlin warb 2011 mit Anzeigen in Tageszeitungen um Lehrkräfte. Darin hieß es, „Berlin stellt über 1000 Lehrkräfte ein: Gesucht wird für jede Schulart und nahezu jede Fächerkombination. (…) Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern werden im Beamtenverhältnis übernommen“. Der Kläger, ein in Thüringen geborener, in Brandenburg aufgewachsener und beim Land Berlin angestellter Lehrer beantragte daraufhin seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies lehnte das Land mit der Begründung ab, ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung bestehe nicht. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er machte geltend, er gehöre zur Ethnie der „Berliner“ und trug hierzu u.a. vor, er spreche den Berliner Dialekt und esse traditionelle Berliner Gerichte, wie z.B. das Bollenfleisch. Er sei allein aus diesem Grund nicht verbeamtet worden.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Es sei schon zweifelhaft, ob der „Berliner“ überhaupt eine diskriminierungsfähige Ethnie sei. Die Zuwanderung von Menschen aus anderen Gegenden Deutschlands, Europas und der Welt habe dazu geführt, dass die „Berliner“ als objektiv abgrenzbare Einheit kaum erkennbar seien. Der Lebenslauf des Klägers begründe überdies erhebliche Zweifel daran, dass er dieser Gruppe, unterstellt dass es sie gibt, angehöre. Jedenfalls sei der Kläger nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt worden. Als in Berlin angestellter Lehrer werde er ebenso wenig verbeamtet wie Bewerber aus anderen Bundesländern, die dort noch nicht Beamte sind. Verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern hingegen würden ohne Rücksicht auf ihre ethnische Herkunft in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin übernommen. Auch wenn diese „Berliner“ seien, stehe dies ihrer Versetzung und damit der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht entgegen.


Verwaltungsgericht Berlin, Urteil der 5. Kammer vom 26. Oktober 2012; Aktenzeichen: VG 5 K 222.11

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 50/2012 vom 06.12.2012

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