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Muss die Eigentumswohnung unter Hartz IV verwertet werden?

03.12.201209:08 UhrVereine & Verbände
Bild: Muss die Eigentumswohnung unter Hartz IV verwertet werden?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Muss die Eigentumswohnung unter Hartz IV verwertet werden?

Es ist schon lange her, dass Marions langjähriger Job als Disponentin durch den Insolvenzverwalter gekündigt wurde. Alle Beschäftigen ihrer früheren Firma verloren infolge der Insolvenz ihre Arbeit. Eine neue Arbeitsstelle fand Marion seither nicht, denn keine Firma wollte eine allein stehende Frau mit Kind einstellen. Zum Glück hatte sich Marion während ihrer Vollbeschäftigung eine schöne Eigentumswohnung kaufen können, in der sie mit ihrem 12jährigen Sohn leben kann, ohne befürchten zu müssen, dass sie einen Tages durch einen Vermieter aus der Wohnung geworfen werden könnte.



Doch nun wurde es unumgänglich, dass Marion für sich und für ihren Sohn Sozialleistungen beantragen musste. Marions Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie mit ihrem Sohn eine viel zu große Wohnung bewohnen würde und sie ihre Eigentumswohnung verwerten, also verkaufen, solle. Sie könne eine angemessen kleinere Wohnung anmieten. Schließlich stelle Marions Eigentumswohnung einen erheblichen Vermögensgegenstand dar, den sie für den eigenen Lebensunterhalt und den ihres Sohn einsetzen könne, bevor sie der Allgemeinheit bzw. den Steuerzahlern zur Last falle.

Marion würde durchaus einsehen, wenn man von ihr verlangen würde, sie solle den Ferrari oder eine Millionen-Villa verkaufen, wenn sie solche Vermögensgegenstände besitzen würde. Doch Marion hat jahrzehnterlang hart gearbeitet, um für ihr Alter und für den Fall der Not zumindest das aus ihrer Sicht Wichtigste zu schaffen, nämlich eigenen lebensnotwendigen Wohnraum. Die Eigentumswohnung stellt ihre Altersvorsorge dar, genau das, was von den Politikern seit Jahren propagiert wird. Und jetzt wollen ihr die Sozialbehörden genau das wegnehmen, wofür sie schwer gearbeitet, mühsam gespart und vorgesorgt hat. Marion versteht die Welt nicht mehr, denn wenn sie gar nicht gearbeitet oder keine Ersparnisse für den Wohnungskauf gebildet hätte, würde sie für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf Sozialleistungen besitzen. Doch nun fühlt sich Marion um ihre fleißige Arbeit, um ihre Sparsamkeit, um ihre Altersvorsorge und für die Sorge um die Zukunft ihres Sohnes bestraft.
Das kann und will Marion nicht hinnehmen. Sie bat Rudi um Rat.

Rudi fand heraus, dass das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart durch Beschluss vom 01.08.2005 in einem ähnlichen Fall entschieden hatte, dass die Änderung der sozialrechtlichen Vorgaben dazu führen kann, dass Immobilieneigentum des Bedürftigen aufgegeben werden muss. Die Beurteilung ist laut LSG jedoch nicht vom Wert, sondern von der Größe der Wohnung abhängig.
In jenem entschiedenen Fall bewohnte die Antragstellerin mit ihrem Sohn eine höherwertige Eigentumswohnung ("Galeriewohnung") mit 97 qm Wohnfläche. Im Rahmen der Zuteilung von Sozialleistungen war streitig, ob diese Wohnung als Sondervermögen unberücksichtigt bleiben kann.
Das LSG Stuttgart sieht keine Grundlage für die Berücksichtigung dieser Eigentumswohnung, denn deren Wert ist laut Gericht ohne Bedeutung. Maßgeblich ist § 12 Abs.3 Nr.4 SGB II, dessen Regelung ausschließlich auf die Angemessenheit der Immobilie abstellt. Doch was ist eine angemessene Immobilie? Eine gesetzliche Grundlage, was darunter fallen soll, gibt es im SGB II nicht.
Das Landessozialgericht nahm daher eine zwischenzeitlich aufgehobene Rechtsvorschrift als Grundlage für die Beurteilung einer angemessenen Immobilie, nämlich § 39 Abs.1 Nr.3 des II. WoBAuG.
Danach sind Wohnungen noch als förderungswürdig anerkannt worden, wenn deren Größe 120 qm nicht überschritten hat.
Diese Grundsätze können laut Sozialgericht Stuttgart für die Beurteilung der Gewährung von Sozialleistungen herangezogen werden, so dass die Wohnung in jenem Fall nicht anzurechnen oder zu verwerten war.
Marions Eigentumswohnung besitzt eine Größe von 85 qm. Sie ist damit kleiner als die in jenem vom Sozialgericht Stuttgart entschiedenen Fall und es handelt sich um keine Luxuswohnung, sondern um eine gewöhnliche "Plattenbauwohnung" in Erfurt, also um eine Wohnung, wie sie als Sozialwohnung anerkannt ist.
Marion ist gewillt, den Gerichtsweg zu beschreiten und für ihre Rechte zu kämpfen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
www.rudi-ratlos-fragt.de

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