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Definitionen: Sachverständiger oder Gutachter? Frei, zertifiziert, öffentlich bestellt

22.11.201213:01 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Der Begriff „Gutachter“ ist ein eher antiquierter, aber noch heute sehr geläufiger Begriff für einen Fachmann auf einem bestimmten Fachgebiet. Heute spricht man allgemein vom „Sachverständigen“. Fälschlicherweise wird er überwiegend im Zusammenhang mit Fahrzeugtechnik gesehen. Aber auch im Bauwesen gibt es vielzählige Gewerke, die –besonders im Schadensfall- überdurchschnittliches Fachwissen erfordern.


>Freier Sachverständiger<
>Allgemein anerkannter Sachverständiger<
>Qualifizierter Sachverständiger>
>Verbandsanerkannter Sachverständiger<
Wenig aussagefähige Begriffe, da hier nicht sichergestellt ist, ob, wer oder welche Institution eine Anerkennung aussprach und inwieweit Mindestanforderungen an den Wissensstand durch die Person überhaupt erfüllt wurden.
Als Sachverständige(r) darf sich jede Person auf (jeweils zu benennenden) Fachgebieten selbst bezeichnen. Das kann Briefmarken genauso betreffen wie die erfolgreiche Aufzucht von Stallhasen oder andere Bereiche.
Der Wissensstand legt keine definierten oder allgemeingültigen Anforderungen zugrunde und muss auch nicht gegenüber einer Behörde nachgewiesen werden. „Freier Sachverständiger“ kann sich demzufolge jeder nennen, der glaubt, über ein Fachwissen auf einem bestimmten Gebiet zu verfügen.

>Gerichtlich anerkannte Sachverständige< gibt es in dieser Definition nicht, da sich Fachwissen nicht ausschließlich für Klärung gerichtlicher Belange darstellen kann. Gerichte sind angehalten, für die Klärung von Beweisfragen „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ vorzugsweise einzusetzen.

>Zertifizierte Sachverständige< weisen ihr Fachwissen vor einer zertifizierenden Stelle nach. Beispiel: Dolmetscher. Die zertifizierende Stelle prüft, ob bei der beantragenden Person die Mindestvoraussetzungen nach definiertem Standard gegeben sind.

>Staatlich anerkannte Sachverständige< werden beispielsweise zur Prüfung von sensiblen technischen Anlagen wie Druckkessel, in der Fahrzeugtechnik oder beim Wärme-, Schall-, Brand- und Standsicherheitsschutz eingesetzt.
Sie werden durch Architekten- oder Ingenieurkammern der Bundesländer bestellt.

>Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger< ist ein geschützter Begriff! Derartig benennen dürfen sich nur Personen, welche auf einem Gebiet gegenüber einer bestellenden Behörde oder Kammer ihr über „weit über dem Durchschnitt liegendes Fachwissen“ nachgewiesen haben. Zudem müssen öbv Sachverständige über die „persönliche Eignung“ verfügen, neutral beurteilen und zudem in der Lage sein, Gutachten strukturiert aufzubauen, um dem Laien ohne „Fachchinesisch“ auch komplexe Zusammenhänge verständlich darzulegen.
Der öbv Sachverständige alleine darf den ihm durch die Kammer übergebenen, für öbv Sachverständige typischen „Rundstempel“ unter seinen Dokumenten einsetzen.

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